Ohne Erfolg! Die Verpflichtungsklage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn der vermietende Wohnungseigentümer Z habe gegenüber B erklärt, mit der Nutzungsänderung nicht einverstanden zu sein. Die Verweigerung der Zustimmung zur Nutzungsänderung durch Z stelle ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis dar. Darauf, ob ein Vermieter von Wohnraum eine berufliche Tätigkeit von Mietern zu dulden oder Z eine solche teilweise gewerbliche oder (frei-)berufliche Nutzung im Einzelfall nach Treu und Glauben zu erlauben habe, komme es nicht an. Denn Gegenstand dieses Verfahrens sei die Genehmigung der Nutzungsänderung vom Nutzungszweck Wohnen zu einer ausschließlich gewerblichen Nutzung als Prostitutionsstätte. In der im Rahmen des Bauantrags eingereichten Betriebsbeschreibung habe K als Nutzungszweck die Vermietung von Arbeitsräumen, um der Prostitution nachzugehen, angegeben. Soweit K jetzt vortrage, sie nutze die Räumlichkeiten auch selbst, könne es sich hierbei angesichts der begehrten Genehmigung der Nutzungsänderung nicht um eine Wohnnutzung handeln. Vor diesem Hintergrund könne auch offenbleiben, ob es nach der Verkehrsanschauung noch innerhalb des Begriffs des Wohnens liege, wenn ein Mieter in der von ihm bewohnten Wohnung der Prostitution nachgehe. Unabhängig davon wäre eine zivilrechtliche Verpflichtung des Z zur Duldung oder Erlaubnis der Nutzung der Wohnung als Prostitutionsstätte schon deswegen ausgeschlossen, weil mit Blick auf die wechselnden transsexuellen Prostituierten, denen K die gesamte Wohnung – nach eigenem Vortrag zur "gelegentlichen Mitnutzung" – untervermiete, schon keine teilgewerbliche Nutzung gegeben sei.

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