Nach der Gemeinschaftsordnung bedarf die Vermietung einer Wohnung der schriftlichen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Wohnungseigentümer K übermittelt Wohnungseigentümer B, dem einzigen weiteren Wohnungseigentümer, vor diesem Hintergrund die Daten einer Familie S mit 4 Kindern im Alter von 2, 4, 6 und 8 Jahren, der er seine 3,5-Zimmer Wohnung vermieten will. B stimmt dieser Vermietung nicht zu. K klagt gegen B auf Zustimmung. Zugleich überlässt er der Familie S die Wohnung unentgeltlich. Nach dem Auszug der Familie beantragt K unter Änderung seines Antrags die Feststellung, dass B verpflichtet war, zuzustimmen. Das AG gibt der Klage statt. Auf die Berufung weist das LG die Klage zurück. Dieses hält die Feststellungsklage für unzulässig. Die Klage sei zudem unbegründet. Es habe ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorgelegen. K habe weder den Mietvertragsentwurf vorgelegt noch die beabsichtigte Vermietung ihrem Inhalt nach näher beschrieben. Mit der Revision verfolgt K in erster Linie seinen Feststellungsantrag weiter.

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