K erwirbt von Bauträger B das Wohnungseigentum 1. Ein Teil des Gebäudes, in dem sich das Sondereigentum dieses Wohnungseigentums befindet, nämlich derjenige, in dem die Küche und die Diele mit dem Wohnungszugang liegen, ragt über die Grundstücksgrenze hinaus und befindet sich auf dem Nachbargrundstück (das gehörte B auch einmal). K bezieht die Wohnung am 1.3.2012. Im Jahr 2019 setzt er dem B wegen der Lage des Sondereigentums eine Frist zur Mangelbeseitigung und erklärt nach ihrem fruchtlosen Ablauf Ende 2019 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Klage verlangt K die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das LG gibt der Klage statt. B habe K das Eigentum an der Grundstücksfläche, auf welcher der Überbau mit einem Teil der Wohnung stehe, nicht übertragen. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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