Problemüberblick

Für jeden Miteigentumsanteil wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WEG von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WEG das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte eingetragen.

Für die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher gelten nach § 1 der Wohnungsgrundbuchverfügung die Vorschriften der Grundbuchverfügung (GBV) entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 5, 8 und 9 WGV etwas anderes ergibt. Nach § 4 GBV besteht jedes Grundbuchblatt aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und 3 Abteilungen. Gem. § 10 Abs. 1 Buchstabe a) GBV werden in der zweiten Abteilung u. a. alle Belastungen des Grundstücks mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, einschließlich der sich auf diese Belastungen beziehenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen. Werden solche Belastungen gelöscht, sind die weiterhin erkennbar.

Anders ist es, wenn ein Grundbuchblatt "umgeschrieben" wird. Dies meint, dass ein neues Grundbuchblatt angelegt wird. Diese Umschreibung verlangt K, damit man nicht ohne Weiteres erkennen kann, dass er sich eine Zeitlang in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat. "Ohne Weiteres" meint, dass man die Information auf den alten Blättern, die nicht vernichtet werden, weiterhin nachlesen kann.

Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes

Ob ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Umschreibung hat, wenn gelöschte Eintragungen ihm nachteilig sind, ist streitig. Wie vom KG Berlin referiert, gibt es im Schrifttum Stimmen, die einen Anspruch bejahen, aber auch solche die ihn verneinen (dazu beispielsweise Wilsch, FGPrax 2017, S. 102 und Heinze, ZfIR 2013, S. 375, 376).

Die Rechtsprechung lehnt einen solchen Anspruch bislang einhellig ab. Dem schließt sich das KG Berlin zu Recht an. Denn bei der Umschreibung des Grundbuchblattes ist in der Aufschrift des neuen Blattes auf das bisherige Blatt zu verweisen, § 30 Abs. 1 b) GBV. Ein umsichtiger und erfahrener Kreditgeber wird dies erkennen und sich allein mit der Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszugs nicht begnügen. Dann aber ist die Umschreibung sinnlos.

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