Im Fall einer Interessenkollision sieht § 25 Abs. 4 WEG vor, dass das Stimmrecht des Wohnungseigentümers ruht. Ein Ruhen des Stimmrechts für den Fall, dass der Wohnungseigentümer in Zahlungsrückstand gerät, sieht das Gesetz nicht vor. Zwar ist § 25 Abs. 4 WEG nach herrschender Meinung abdingbar. Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen jedoch nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden. Ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. Entsprechende abweichende Bestimmungen in Vereinbarungen wären unwirksam.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge