Die Miete besteht aus wiederkehrenden Leistungen des Mieters. Für sie ist eine bestimmte Zeit nach dem Kalender maßgebend.
Fälligkeit am 3. Werktag
Die Miete bei Wohnraum ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
Das "Entrichten" ist aber nicht mit dem Zahlungseingang beim Vermieter gleichzusetzen. Es genügt, dass der Mieter die Überweisung der Mietzahlung spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats vornimmt.
Da die Miete üblicherweise monatsweise bezahlt wird, ist sie am 3. Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten. Bei der Berechnung der Zahlungsfrist ist der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen.
Sonstige Räume
Diese Bestimmung gilt für Mietverhältnisse über sonstige Räume aufgrund der Verweisungsnorm in § 579 Abs. 2 BGB entsprechend.
Grundstücke
Für Mietverhältnisse über Grundstücke gilt § 579 Abs. 1 BGB. Danach ist die Miete am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am 1. Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
Abweichende Regelung möglich
Diese Vorschrift ist, wie auch die Bestimmung des § 556b Abs. 1 BGB, abdingbar. Auch bei Grundstücken kann also vereinbart werden, dass die Miete im Voraus bezahlt werden muss.
Altverträge
Übergangsvorschrift
Aufgrund der Übergangsvorschriften im Mietrechtsreformgesetz ist auf ein am 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis hinsichtlich der Fälligkeit § 551 BGB in der bis zum 1.9.2001 geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 551 Abs. 1 BGB a. F. ist die Miete am Ende der Mietzeit bzw., wenn die Miete nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, bei monatsweiser Zahlung also jeweils am Ende des Monats. In Mietverträgen zum bisherigen Recht war jedoch zulässigerweise formularvertraglich eine andere Fälligkeit (i. d. R. am 3. Werktag eines Monats im Voraus) vereinbart. Bei Wohnraummietverträgen kann eine solche Abänderung der Fälligkeit nach bisherigem Recht dann unwirksam sein, wenn in weiteren Klauseln ein Aufrechnungsverbot enthalten ist.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Zahlungsverzug des Mieters besteht, ist also bei Verträgen, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, weiterhin zu prüfen, ob eine Vorfälligkeitsklausel wirksam vereinbart wurde. Dies hat der BGH ausdrücklich festgestellt. An die Stelle der formularmäßig vereinbarten Mietvorauszahlungsklausel eines am 1.9.2001 bereits bestehenden Mietvertrags, die wegen einer unzulässigen Beschränkung des Mietminderungsrechts unwirksam ist, ist – auch für die Zeit nach dem 1.1.2003 – die Fälligkeitsbestimmung des § 551 BGB a. F. getreten. Hier ist also die Miete erst am Ende des Monats fällig. Die gilt auch bei unwirksamen Rechtzeitigkeitsklauseln in Altverträgen.
Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters stellt die Klausel in Altverträgen dar, wonach die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist. In solchen Altverträgen ist also die Vorfälligkeitsregel wirksam.