5.1 Überblick (§ 3 Abs. 1 ZertVerwV)
Die Prüfung zum zertifizierten Verwalter setzt sich gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ZertVerwV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.
5.2 Schriftliche Prüfung (§ 3 Abs. 2 ZertVerwV)
Der schriftliche Teil der Prüfung hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZertVerwV die in § 1 ZertVerwV aufgeführten Themenbereiche zu umfassen. Die Themenbereiche sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ZertVerwV anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen.
Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ZertVerwV). Er kann nach § 3 Abs. 2 Satz 4 ZertVerwV mithilfe "unterschiedlicher Medien", zum Beispiel von Papier oder elektronischen Medien, durchgeführt werden. Auch eine Kombination oder ein Multiple-Choice-Verfahren sind zulässig.
Ort der Prüfung
Der schriftliche Teil der Prüfung muss nicht am Ort der Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet. Es ist auch möglich, dass mehrere Industrie- und Handelskammern einen gemeinsamen Ort nutzen.
5.3 Mündliche Prüfung (§ 3 Abs. 3 ZertVerwV)
Zur mündlichen Prüfung darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ZertVerwV nur die Person zugelassen werden, die den schriftlichen Teil bereits bestanden hat. Die mündliche Prüfung muss und kann sich in der Regel zeitlich nicht unmittelbar an den schriftlichen Teil der Prüfung anschließen.
Auf jeden Prüfling müssen mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen. Bis zu 5 Prüflinge können gleichzeitig geprüft werden. In diesem Fall dauert die Prüfung mindestens 75 Minuten.
Der mündliche Teil der Prüfung soll sich gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 ZertVerwV zumindest auf das Wohnungseigentumsgesetz beziehen. Am besten ist allerdings auch hier zu prüfen, ob der Prüfling über Kenntnisse in mehreren Themenbereichen der Anlage 1 zu § 1 ZertVerwV verfügt.
5.4 Nichtöffentlichkeit der Prüfung (§ 4 ZertVerwV)
Die Prüfung ist nach § 4 Abs. 1 ZertVerwV nicht öffentlich. Es ist beispielsweise einem kommenden Prüfling also nicht zu gestatten, an einer Prüfung als Zuhörer teilzunehmen. Bei der Prüfung dürfen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZertVerwV aber die folgenden Personen anwesend sein:
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
- Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren (die Materialien nennen als Personen, welche die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren haben, explizit Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der DIHK Bildungs-GmbH, welche die Prüfungsaufgaben entwickelt haben),
- Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Diese Personen dürfen gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 ZertVerwV aber nur beobachten und nicht in die laufende Prüfung eingreifen. Sie dürfen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZertVerwV auch nicht in die Beratung über die Bewertung einbezogen werden.
5.5 Weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens (§ 6 ZertVerwV)
Die weiteren Einzelheiten des Prüfungsverfahrens müssen die Industrie- und Handelskammern durch eine von ihnen selbst geschaffene Satzung regeln (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ZertVerwV). Diese Satzungen müssen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ZertVerwV insbesondere folgende Fragen regeln:
- die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
- die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,
- das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,
- den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,
- die Bewertung der Prüfungsleistungen,
- die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, sowie
- die Niederschrift über die Prüfung.
Eine typische Prüfungsordnung ist z. B. die der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz oder der in Berlin.