Die häufigsten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhobenen Klagen sind die Beschlussklagen der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 1 WEG (dazu näher nachfolgendes Kap. 1.3).

Daneben kommen Klagen der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Leistung in Betracht, z. B.

  • auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen,
  • auf Ladung zu einer Versammlung,
  • auf Erstellung der Niederschrift zu einer Versammlung,
  • auf Führung der Beschluss-Sammlung,
  • auf Vorlage eines Wirtschaftsplans,
  • auf Vorlage einer Jahresabrechnung.

Vorstellbar sind aber auch Klagen Dritter, beispielsweise eines Dienstleisters oder Werkunternehmers auf Vergütung, oder die Klage einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

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