Die häufigsten gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhobenen Klagen sind die Beschlussklagen der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 1 WEG (dazu näher nachfolgendes Kap. 1.3).
Daneben kommen Klagen der Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Leistung in Betracht, z. B.
- auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen,
- auf Ladung zu einer Versammlung,
- auf Erstellung der Niederschrift zu einer Versammlung,
- auf Führung der Beschluss-Sammlung,
- auf Vorlage eines Wirtschaftsplans,
- auf Vorlage einer Jahresabrechnung.
Vorstellbar sind aber auch Klagen Dritter, beispielsweise eines Dienstleisters oder Werkunternehmers auf Vergütung, oder die Klage einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
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