Kompetenzschutzklagen kommen in Betracht, wenn ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer seine Kompetenzen überschreitet.

Kompetenzüberschreitung des Verwalters

Der Verwalter kann seine Pflichten als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verletzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er eine Versammlung einberuft, obwohl sich sein Ermessen, das er für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausübt, auf "null" reduziert hat und die Einberufung verbietet.

Liegt es so, ist streitig, wer ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Nach einer Ansicht kann in diesem Fall ein einzelner Wohnungseigentümer Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen.[1] Nach a. A. bedarf es einer Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2] Handelt ein anderes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – dies kann beispielsweise der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats sein, wenn er die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG fehlerhaft einschätzt –, müssen die vorstehenden Erwägungen entsprechend gelten. Es macht keinen Unterschied, ob man den Verwalter als Organ oder einen Wohnungseigentümer und seine Organbefugnisse betrachtet.

Kompetenzüberschreitung eines Wohnungseigentümers

Lädt ein Wohnungseigentümer die anderen Wohnungseigentümer zu einer Versammlung, ohne dazu befugt zu sein, ist auch an dieser Stelle zurzeit streitig, wer diesen Wohnungseigentümer auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Nach einer Ansicht sind die anderen Wohnungseigentümer berechtigt, von einem rechtswidrig handelnden Wohnungseigentümer Unterlassung zu verlangen.[3] Nach a. A. ist ein Wohnungseigentümer in den betrachteten Fällen hingegen nicht prozessführungsbefugt.[4]

[2] LG München I, Beschluss v. 16.2.2022, 36 T 1514/22, ZfIR 2022 S. 282. Siehe auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 2021, Kap. 11 Rn. 48 ff.
[3] AG Tettnang, Urteil v. 9.2.2021, 8 C 95/21, MietRB 2022 S. 54; AG Mainz v. 15.10.2021, 73 C 30/21, ZMR 2021 S. 1020.

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