Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden.

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