Für den Vermieter beschränkt sich die mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags verfolgte Leistungsverweigerung auf seine Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. Keine Schwierigkeiten bereitet das Erfordernis der einredefreien Gegenforderung[1], wenn der Mangel und damit der Mangelbeseitigungsanspruch erst nach Eintritt des Zahlungsverzugs entsteht. In dem Fall, dass dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht lediglich in einem beschränkten Umfang zuerkannt wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Mieter in Zahlungsverzug kommt, wenn er über den zulässigen Umfang hinaus die Miete zurückbehält. In dem Fall kann ein zuvor durchsetzbarer Mangelbeseitigungsanspruch, der die Zurückbehaltung der Miete durch den Mieter gestützt hat, später wegen einer überhöhten Zurückbehaltung bzw. ihrer überlangen Dauer ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Mangelbeseitigung begründen und den Anspruch des Mieters hemmen.

[1] S. zum Tatbestand der einredefreien Gegenforderung oben unter Abschn. 2.1.3.

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