Zurückbehaltungsrechte des Verwalters bestehen während seiner Amtszeit grundsätzlich nicht. Die Frage stellt sich jedoch, ob nicht nach Beendigung der Verwalterstellung ein Zurückbehaltungsrecht bestehen kann. Denn mit der Abberufung oder Amtsniederlegung des Verwalters und der Beendigung seines Amts enden noch nicht automatisch die Rechtsbeziehungen zur Eigentümergemeinschaft. Den Verwalter treffen einerseits umfangreiche Abwicklungsverpflichtungen, andererseits kann er einen Anspruch gegen die Wohnungseigentümer auf Ersatz der Verwendungen haben die er vor seinem Ausscheiden für die Eigentümergemeinschaft getätigt hat.

Einigkeit besteht in diesem Zusammenhang jedenfalls insoweit, dass der Verwalter kein Zurückbehaltungsrecht an Verwaltungsunterlagen am Ende seiner Amtszeit hat.[1] Auch der Erbe des Verwalters ist zur Unterlagenherausgabe verpflichtet. Er ist jedoch nicht verpflichtet, nicht mehr vorhandene Unterlagen wiederzubeschaffen.[2]

Steht insbesondere fest, dass der frühere Wohnungseigentumsverwalter bestimmte Unterlagen in Besitz hatte, so kann er sich gegenüber dem Herausgabeverlangen der Wohnungseigentümer nicht dadurch erfolgreich verteidigen, den fortbestehenden Besitz pauschal in Abrede zu stellen in Verbindung mit der Erklärung, weitere Angaben über den Verbleib der Unterlagen nicht machen zu können. Gleiches dürfte für Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gelten.

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