Begriff

Das Zurückbehaltungsrecht hat im Bereich des Wohnungseigentumsrechts eine eher untergeordnete Bedeutung. Jedenfalls beim Erwerb einer Eigentumswohnung können die Wohnungseigentümer u. U. ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Bauträger bzw. Veräußerer geltend machen, ansonsten ist dies regelmäßig ausgeschlossen. Dem Verwalter jedenfalls steht ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwaltungsunterlagen in keinem Fall zu. Dem säumigen Wohnungseigentümer können andererseits im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts der Gemeinschaft an Versorgungsleistungen erhebliche Sanktionen drohen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 29.1.2016, V ZR 97/15: Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

LG Düsseldorf, Urteil v. 8.11.2012, 19 S 37/12: Der Erbe eines WEG-Verwalters hat aus § 667 BGB nicht die Pflicht, nicht mehr vorhandene Unterlagen wiederzubeschaffen.

BGH, Urteil v. 1. 6.2012, V ZR 171/11, NJW 2012, 2797: Dass ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse nicht unter Hinweis auf eine fehlende Jahresabrechnung zurückhalten kann, ist schon deshalb hinnehmbar, weil viel dafür spricht, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber – laufenden und rückständigen – Wohngeldlasten wegen der Natur der Schuld ohnehin als generell oder zumindest weitgehend ausgeschlossen anzusehen.

AG Wetzlar, Urteil v. 30.8.2012, 38 C 1132/12: Einem Wohnungseigentümer steht hinsichtlich seiner Beitragspflicht zu einer beschlossenen Sonderumlage auch dann kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn er einen Anspruch auf Instandsetzung gegen die Gemeinschaft hat.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 19.8.2005, 20 W 391/05: Der Anforderung von Wohngeldvorschüssen kann ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Treuepflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis nicht entgegengehalten werden. Ein Wohnungseigentümer kann also anteilige Wohngeldzahlungen auch nicht mit dem Argument verweigern, ihm stünden noch Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft zu. Des Weiteren kann auch wegen angeblich fehlerhafter Jahresabrechnungen kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber laufenden Hausgeldzahlungen aufgrund eines Wirtschaftsplans geltend gemacht werden.

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