Mit Erfolg! Nach § 185 Nr. 1 ZPO könne die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich sei. Unbekannt sei der Aufenthalt einer Person, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kenne. So liege es nicht. AG und LG hätten aufgrund der Darlegungen der K nicht davon ausgehen dürfen, dass diese alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hatte, um den Aufenthalt des B zu ermitteln. Insbesondere lasse sich nichts aus dem einmaligen Fehlschlag einer Zustellung schlussfolgern. Das gelte umso mehr, als der frühere Rechtsanwalt X des B anschließend dessen Meldeadresse in Tschechien bestätigt und auf berufsbedingte Auslandsaufenthalte des B verwiesen habe. Jedenfalls sei es K möglich und zumutbar gewesen, den B über die ihr bekannte E-Mail-Adresse zu kontaktieren und ihn mit Blick auf die beabsichtigte Klageerhebung aufzufordern, eine – gegebenenfalls von der Meldeadresse in Tschechien abweichende – Zustelladresse anzugeben oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.

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