Die Berufung hat Erfolg! Das LG ist der Ansicht, Wohnungseigentümer 2 sei der falsche Beklagte. Wohnungseigentümer 1 hätte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen müssen. Bei der Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohneigentums handele es sich im Zweifel um eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für das allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig sei (§ 18 Abs. 1 WEG). Von der Veräußerung betroffen sei nicht nur das Sondereigentum des veräußerungswilligen Wohnungseigentümers, sondern maßgeblich auch die Gemeinschaft. Durch das Erfordernis der Zustimmung solle daher ein Schutz dagegen erfolgen, dass das Wohnungseigentum in die Hand eines persönlich oder finanziell unzuverlässigen Erwerbers gerate. Ferner spreche auch § 12 Abs. 4 WEG für eine Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im Jahr 2001 habe außerdem eine Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht vorgesehen werden können. Dass es in der Wohnungseigentumsanlage nur 2 Wohnungseigentümer gebe, ändere nichts.

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