Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem, durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung (etwa eine Sicherungshypothek) an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (Rückschlagsperre, § 88 InsO). Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, wirkt die Frist sogar 3 Monate zurück. Eine etwa in diesen Zeiträumen eingetragene Zwangssicherungshypothek ist erloschen.[1] Wenn eine Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung in den Zeitraum der Rückschlagsperre fällt, ist das Verfahren aufzuheben, da mit Insolvenzeröffnung die Beschlagnahme wegfällt. Anders ist es allerdings beim dinglich betreibenden Gläubiger, der schon durch das Grundpfandrecht absonderungsberechtigt ist. Dies kann auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sein, vor allem nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG.[2]

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