Als Forderungen und sonstige Vermögenswerte des Hausgeldschuldners gegen einen bestimmten Dritten kommen z. B. in Betracht:

  • Lohnforderungen,
  • Forderungen gegen die Bank des Hausgeldschuldners wie:

    • das Bankkonto des Hausgeldschuldners,
    • ein Festgeldkonto,
    • ein Aktiendepot,
  • Mieten,
  • Bausparverträge,
  • Sozialansprüche,
  • Steuererstattungsansprüche,
  • Versicherungsguthaben, z. B. aus einer Lebensversicherung, Geschäfts- und Genossenschaftsanteile oder Rentenansprüche, die im Wege des sofortigen Zahlungsverbots gemäß § 845 ZPO schon vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Gericht für längstens einen Monat beschlagnahmt werden können.

Oftmals erweisen sich Forderungen des Schuldners gegen Drittschuldner als "nicht liquide", d. h. ihnen stehen Gegenrechte des Dritten entgegen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sollte in diesem Fall Informationen über bestehende Forderungen des Hausgeldschuldners einziehen und ggf. ihn und bekannte Drittschuldner anrufen, bevor sie wieder eine Forderungspfändung versucht.

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