Mit Zustellung an den Drittschuldner ist die Forderung gepfändet. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erwirbt dann ein Pfändungspfandrecht und damit die Sicherung ihres Anspruchs. Zugleich wird ihr die gepfändete Forderung überwiesen. Damit wird die bisherige Forderung des Hausgeldschuldners gegen den Drittschuldner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu ihrer Befriedigung übertragen: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann also z. B. bei Fälligkeit (ggf. anteilig) die Lohnauszahlung an sich verlangen.

 

Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt

Möglich sind eine Überweisung zur Einziehung und eine Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert. Die Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert ist praktisch bedeutungslos, weil die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dann das Risiko der Bonität der Forderung trüge. In der Praxis wird daher die Überweisung zur Einziehung gewählt. Der Forderungsinhaber bleibt dann unverändert.[1]

Auf Verlangen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat der Drittschuldner innerhalb von 2 Wochen eine Erklärung darüber abzugeben, ob

  • er die Forderung anerkennt und sie bezahlt wird,
  • Ansprüche anderer Dritter bestehen und
  • die Forderung bereits vorgepfändet wurde.

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