Als Bedingung wird häufig die Beschaffung angemessenen Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen festgelegt, sofern die Zweckentfremdung die Aufgabe der Wohnung durch die bisherigen Mieter notwendig macht. Nach Ansicht des BVerwG[1] darf die Genehmigung jedoch nicht mit einer Nebenbestimmung des Inhalts versehen werden, dass der betroffene Mieter vom Verfügungsberechtigten zuvor anderweitig angemessen untergebracht wird.

 
Hinweis

Kein Mieterschutz

Die Aufnahme einer solchen "Mieterschutzklausel" in eine Zweckentfremdungsgenehmigung ist unzulässig. Die Bestimmungen über die Zweckentfremdung dienen nicht dem Mieterschutz.

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