Auch in einer Zweiergemeinschaft kann die Gemeinschaftsordnung selbstverständlich vorsehen, dass die Veräußerung einer Sondereigentumseinheit nach § 12 WEG der Zustimmung eines Dritten, insbesondere des Verwalters, bedarf. Insoweit gelten keinerlei Besonderheiten gegenüber anderen Wohnungseigentümergemeinschaften. Ist ein Verwalter nicht bestellt oder ist der Verwalter unsicher, ob er seine Zustimmung erteilen soll, ist es auch innerhalb einer Zweiergemeinschaft unproblematisch möglich, die Entscheidung insoweit der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zu überlassen. Und diese Entscheidung kann auch hier außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung durch Umlaufbeschluss im Verfahren des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG getroffen werden.[1]

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