(1) 1Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung und dem Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen zur Abfalllagerung und -behandlung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen. 2Der Stand der Technik ist anzuwenden.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, Abfälle nur aus einem von ihr festgelegten Einzugsbereich zum Zwecke der Entsorgung entgegenzunehmen oder Abfälle aus bestimmten Einzugsbereichen nicht entgegenzunehmen, wenn dies aus Gründen der Abfallwirtschaftsplanung, der Entsorgungssicherheit oder zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erforderlich ist. 2Die Festlegung von Einzugsbereichen ist mit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Anlage befindet, abzustimmen.

 

(3) 1Abfallentsorgungsanlagen sind in regelmäßigen Abständen durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde zu überwachen, erstmals nach Errichtung oder wesentlicher Änderung. 2Die zuständige Behörde kann vom Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung der Zulassung entspricht. 3Sachverständige werden im Benehmen mit der zuständigen Behörde bestimmt. 4Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

 

(4) Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, dass verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden.

 

(5) Das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird durch die Absätze 1 bis 4 eingeschränkt.

[1] § 21 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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