(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,

 

3.

entgegen § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,

 

4.

als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 2 Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereichs der Anlage stammen,

 

5.

als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 3 Satz 4 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage nicht unverzüglich anzeigt oder

 

6.

als Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage entgegen § 21 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass verwertbare Abfälle nicht angenommen werden,

 

7.

entgegen § 22 kein Rückbau- und Entsorgungskonzept vorlegt,

 

8.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 zuwiderhandelt,

 

9.

entgegen § 30 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder Satz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

 

10.

entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht,

 

11.

entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

 

12.

entgegen § 31 Absatz 3 oder Absatz 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet,

 

13.

einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

[1] § 48 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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