(1) Abfälle, die auf einem Grundstück im Wald oder der übrigen freien Landschaft, das nicht im Eigentum von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht, verbotswidrig abgelagert oder durch Naturereignisse auf dem Grundstück abgesetzt sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, auf eigene Kosten einzusammeln und zu entsorgen, wenn

 

1.

Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen,

 

2.

keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und

 

3.

die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

 

(2) 1Ist ein Grundstück betroffen, das im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, so hat diese die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße bereitzustellen. 2Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die eingesammelten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.

 

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Übernahme und Entsorgung nicht, wenn das Grundstück der Allgemeinheit rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist. 2In diesem Fall trägt der Grundstückseigentümer die mit dem Einsammeln und der Entsorgung der Abfälle verbundenen Kosten.

 

(4) 1Ist ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück betroffen, das rechtlich oder tatsächlich nicht frei zugänglich ist, so hat der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Abfälle auf eigene Kosten einzusammeln und an der nächsten öffentlichen Straße zur Entsorgung bereitzustellen. 2Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat die bereitgestellten Abfälle unentgeltlich abzunehmen und zu entsorgen.

 

(5) Sofern der Grundstückseigentümer oder der Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes seine Pflicht zum Einsammeln der Abfälle verletzt, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dies auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des Besitzers der Abfälle selbst vornehmen.

 

(6) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch bei Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung den Gemeinden übertragen.

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