(1) Die zuständige Abfallbehörde hat die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, zu überwachen.

 

(2) 1Die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, bedürfen der Abnahme durch die zuständige Abfallbehörde. 2Vor der Abnahme darf die Deponie nur mit Zustimmung der nach Satz 1 zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden, es sei denn, der Betrieb ist nach § 33 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassen.

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