Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

Verfahrensgang

StA Stralsund (Aktenzeichen 538 Js 27198/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.12.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1028/02)

LG Stralsund (Beschluss vom 16.04.2002; Aktenzeichen II Qs 138/02)

 

Tenor

wird die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, wie Dachboden- und Kellerabteil, Garagen, Kraftfahrzeuge des Beschuldigten in

17489 Greifswald, Baustraße 9

sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen gemäß §§ 102, 105, 33 Abs. 4 StPO angeordnet.

Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäß §§ 94 und 98 StPO beschlagnahmt.

 

Gründe

Der Beschuldigte ist nach bisherigem Stand der Ermittlungen verdächtig, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, indem er, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein, Betäubungsmittel erworben bzw. mit diesen Handel getrieben zu haben.

Die angeordnete Durchsuchung ist erforderlich, weil zu vermuten ist, daß sie zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von Betäubungsmitteln, führen wird.

Angesichts der Stärke und Schwere des Tatverdachts sind die Durchsuchung und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfahrens auch verhältnismäßig.

 

Unterschriften

gez. Moderow Richterin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1683259

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