Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Verfahrensgang
StA Stralsund (Aktenzeichen 538 Js 27198/01) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 05.12.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1028/02) |
LG Stralsund (Beschluss vom 16.04.2002; Aktenzeichen II Qs 138/02) |
Tenor
wird die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume, wie Dachboden- und Kellerabteil, Garagen, Kraftfahrzeuge des Beschuldigten in
17489 Greifswald, Baustraße 9
sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen gemäß §§ 102, 105, 33 Abs. 4 StPO angeordnet.
Die bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände werden gemäß §§ 94 und 98 StPO beschlagnahmt.
Gründe
Der Beschuldigte ist nach bisherigem Stand der Ermittlungen verdächtig, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, indem er, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein, Betäubungsmittel erworben bzw. mit diesen Handel getrieben zu haben.
Die angeordnete Durchsuchung ist erforderlich, weil zu vermuten ist, daß sie zur Auffindung von Beweismitteln, insbesondere von Betäubungsmitteln, führen wird.
Angesichts der Stärke und Schwere des Tatverdachts sind die Durchsuchung und die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfahrens auch verhältnismäßig.
Unterschriften
gez. Moderow Richterin
Fundstellen
Dokument-Index HI1683259 |
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