Tenor

Es wird festgestellt, dass die einstweilige Verfügung vom 11.03.2011 in Höhe von 317,50 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen bleibt die einstweilige Verfügung vom 11.03.2011 aufrecht erhalten.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die von der Streithelferin zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 21.04.2011 - bei Gericht eingegangen am 23.04.2011 - beigetreten.

Der Antrag hat Erfolg.

Soweit der Verfügungskläger den ursprünglichen Antrag in Höhe von 317,50 EUR für erledigt erklärt und die Beklagte und die Streithelferin sich dieser Erklärung nicht angeschlossen haben, war die einseitige Teilerledigterklärung als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der Antrag zulässig und begründet war und er durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

Dieser Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Kosteninteresse im Hinblick auf das rechtshängige einstweilige Rechtsschutzverfahren.

Darüber hinaus sind der Feststellungsantrag und der zulässige verbleibende ursprüngliche Antrag begründet. Der Verfügungskläger durfte zum Zeitpunkt der Antragsstellung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO a.F. in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Girovertrag bis zu einer Höhe von 447,27 EUR Guthaben über sein Konto verfügen. Soweit die Beklagte ihm dies zwischenzeitlich in Höhe von 317,50 EUR ermöglicht hat, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In Höhe des verbleibenden Betrages besteht der Anspruch fort.

Nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. steht dem Schuldner ein monatlicher Freibetrag zu, in dessen Rahmen er über das Guthaben auf seinem Pfändungsschutzkonto jeweils bis zum Monat des Kalendermonats verfügen kann. Soweit er in einem Kalendermonat nicht über ein Guthaben in Höhe dieses pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird die Differenz in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F.).

Der Verfügungskläger hatte bereits aus dem Monat Januar einen Teilbetrag mit in den Monat Februar übernommen und diesen im Februar zunächst verbraucht, bevor er begann, über seine für den Monat Februar erhaltenen Rentenbezüge zu verfügen. Zum Monatsende hatte er daher seine Bezüge für den Februar noch nicht vollständig verbraucht. Als nun die für den Monat März bestimmte Rente des Verfügungsklägers bereits einen Tag vor Monatsbeginn - nämlich am 28.02.2011 - auf dessen Konto gebucht wurde, wurde der dem Verfügungskläger zustehende Freibetrag von 985,12 EUR an diesem Stichtag um einen Betrag von 437,51 EUR überschritten. Die Verfügungsbeklagte war daher der Meinung, dass am 28.02.2011 diese Differenz für die Pfändung freizugeben war.

Diese Rechtsauffassung geht fehl, denn sie verkennt die Reichweite des mit § 850k ZPO bezweckten Pfändungsschutzes (vgl. auch AG Köln, Urteil vom 11.10.2010, Az. 142 C 441/10). Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. zunächst für sie streitet, denn dieser stellt ausdrücklich auf den "Kalendermonat" ab. Vor diesem Hintergrund wird auch in der Rechtsprechung vielfach vertreten, dass Sozialleistungen, die zwar für den Folgemonat bestimmt sind, aber bereits am Ende des vorherigen Monats eingehen (sog. Monatsanfangsproblematik), vom Kreditinstitut nur unter Beachtung des für den Monat des Zahlungseingangs geltenden Freibetrages an den Schuldner ausgezahlt werden dürfen (vgl. LG Essen, Beschl. v. 16.08.2010, 7 T 404/10; LG Kassel, Beschl. v. 05.04.2011, 3 T 112/11; LG Lübeck, Beschl. v. 18.02.2011, 7 T 46/11 - jeweils abrufbar über [...]).

Diese Ansicht steht aber nach Auffassung des Gerichts im Widerspruch zum Sinn und Zweck des § 850k ZPO. Diese Regelung will im Abs. 1 Satz 2 dem Schuldner gerade unabhängig von der Art und dem Zeitpunkt seiner Einkünfte mehr Flexibilität bei seinen Verfügungen verschaffen. Es soll dem Schuldner möglich sein, aus den Sockelbeträgen größere Summen zur Verfügung zu haben, um höhere Leistungen erbringen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen erfolgen müssen (vgl. AG Köln, a.a.O., unter Verweis auf BT. Drucks. 16/7615 Seite 13). Dass die von der Verfügungsbeklagten angewandte Berechnungspraxis diesen Zweck unterläuft, zeigt gerade die vorliegende Fallkonstellation. Denn dass der dem Verfügungskläger zustehende Sockelbetrag am 28.02.2011 überschritten wurde, liegt nicht allein daran, dass er die für März bestimmte Rente bereits zu diesem Zeitpunkt überwiesen bekommen hat. Der Sockelbetrag wurde vielmehr gerade auch deswegen überschritten, weil der Verfügungskläger aus dem Monat Januar - wie es ihm nach § 850k Abs. 1 Sa...

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