Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

LG München II (Urteil vom 19.09.2000; Aktenzeichen 12 S 3192/00)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 650,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung im Anwesen …. Sie schloß mit einem Herrn … am 1.6.1982 einen Mietvertrag ab. Darin war vereinbart, dass die Kosten der Zentralheizung einschließlich einer mit ihr etwa verbundenen Warmwasserversorgung sowie für den Betrieb des Schwimmbades und der Sauna in dem dort genannten Verhältnis umzulegen sind.

Die spätere Vermieterin, … schloß mit der Klägerin am 23.5./10.6.1995 bezüglich der Anwesen … einen Betreiber- und Wärmelieferungsvertrag ab. Seit dem 1.10.1995 werden diese Anwesen von der Klägerin mit Wärme für die Heizung und das Warmwasser versorgt.

Unter Hinweis auf die Ziffer 6 dieses Vertrages verlangte die Klägerin von der Beklagten für den Zeitraum 1.10.1995 bis 31.12.1996 eine Nachzahlung von DM 1.295,92 und für das Jahr 1997 bis 31.3.1997 eine Nachzahlung von DM 849,41.

Die Klägerin stellte folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.145,33 zzgl. 4 % Zins aus DM 1.295,92 seit 20.9.1997 und 4 % Zins aus DM 849,41 seit 21.8.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Sie bestritt zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass sie die Kosten der Wärmelieferung deshalb nicht zu tragen habe, weil die Umstellung ohne ihre Zustimmung erfolgt sei und sie zur Duldung auch nicht verpflichtet gewesen sei. Vor allem machte sie jedoch im Hinblick auf die seit dem 1.10.1995 erheblich gestiegenen Heiz- und Warmwasserkosten geltend, dass die Kosten der Erneuerung und Modernisierung der Heizungsanlage in unzulässiger Weise in die von der Klägerin erstellten Abrechnungen eingeflossen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihr die streitgegenständlichen Ansprüche ganz oder teilweise zustehen.

1. Entgegen, der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktiv legitimiert. Gemäß den Gründen im Beschluss vom 12.11.1998, auf die Bezug genommen wird, war die Vermieterin befugt, die Versorgung der Anwesen wie geschehen umzustellen und den vertraglich vereinbarten Abrechnungsmodus zu ändern.

2. Gleichwohl muss die Klage abgewiesen werden, da die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hat, bzw. in dem Verfahren 4 C 588/98 in keiner Weise überzeugend geklärt wurde, dass ihr die streitgegenständlichen Ansprüche ganz oder teilweise zustehen.

a) Die Vermieterin war verpflichtet, für die Heizung und für das Warmwasser die notwendige Energie zur Verfügung zu stellen. Dazu konnte sie sich nach der erlaubten Umstellung der Energieversorgung der Klägerin bedienen. Wenn aber wie hier zwischen der Vermieterin und der Beklagten vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten allein die gesetzlichen Vorschriften, die regeln, wie die Verteilung der angefallenen und der anfallenden Kosten vorzunehmen ist. Danach ist es im Grundsatz so, dass der Mieter die Kosten der verbrauchten Energie zu bezahlen hat und der Vermieter gem. § 536 BGB die Kosten für die Schaffung und für das Betreiben der „Energiequelle” zu tragen hat. Von dieser gesetzlich geregelten Kostenverteilung darf nur dann abgewichen werden, wenn gesetzlich etwas anderes normiert ist. Insoweit sieht § 3 MHG vor, dass vom Vermieter bezahlte Modernisierungskosten auf den Mieter im Wege der Mieterhöhung umgelegt werden dürfen und dadurch eine Refinanzierung erfolgt.

b) Von dieser Gesetzessystematik darf nicht allein deshalb abgewichen werden, wenn wie hier der Vermieter die „Energiequelle” nicht selbst betreibt und sich wegen der Energieversorgung der Klägerin bedient. Gesichtspunkte des Umweltschutzes oder der Umstand, dass die Versorgung mit „Nahwärme” aus Gründen des Umweltschutzes gefördert werden soll, ist an sich kein Kriterium, von der oben genannten Grundsatz-Ausnahmeregelung abzuweichen. Dies bedeutet zunächst nur, dass auf eine umweltfreundlichere „Energiequelle” umgestellt werden darf.

Eine Abweichung von dieser Gesetzessystematik ist selbst dann nicht gestattet, wenn durch eine umweltpolitisch gewünschte Umstellung der „Energiequelle” insgesamt höhere Kosten anfallen und mit den gesetzlichen Regelungen keine gerechte und billige Aufteilung der Mehrkosten erzielt werden kann. Die Neuanlage einer „Energiequelle” aus Gründen des Umweltschutzes führt in der Regel dazu und wird deshalb gemacht, um Energie zu sparen. Zu erwarten ist deshalb, dass dies ...

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