(1) 1Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden. 2Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland.
(2) Die Bewertung der Nutzungsart Abbauland erfolgt gemäß § 237 Absatz 7 BewG i. V. m. Anlage 31 zum BewG.
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