4.1.1. Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 Abs. 2 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus auf:

 

1.

Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;

 

2.

Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;

 

3.

Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;

 

4.

Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;

 

5.

Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden;

 

6.

Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;

 

7.

bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;

 

8.

Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen (Tz. 2.5.0.1 Nr. 9);

 

9.

Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (Tz. 15.5.).

4.1.2. Bei der Ermittlung der der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerbe kommt ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Erwerben stehen (vgl. § 10 Abs. 6 ErbStG). Für die Berücksichtigung negativen Vermögens gelten die Ausführungen zu Tz. 3.2.5. entsprechend.

4.1.3. Der bei beschränkter Steuerpflicht vorgesehene Freibetrag in Höhe von 2.000 DM (vgl. § 16 Abs. 2 ErbStG) wird auch gewährt, wenn nur Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG besteht.

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