Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren zugeleitet (BT-Drucks. 20/5663). Dieser Gesetzentwurf bringt für die Verfahren zur Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen einige grundlegende Änderungen. Jeder, der ein wirtschaftliches Interesse an den Ergebnissen solcher Pläne hat und auch jeder, der nur als Bürger bei solchen Plänen mitreden möchte, muss diese Änderungen beachten.

Planungshoheit der Gemeinden

Mit den Bauleitplänen (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) hat das BauGB den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, das Baugeschehen auf ihren Territorien zu regeln. Dabei geht es um grundlegende Fragen: Welche Art von Bebauung ist zulässig; welche Teile des Gemeindegebiets sollen als Außenbereich frei bleiben; was sind die großen Erschließungsstraßen. Es geht auch vor allem in Bebauungsplänen um sehr detaillierte Nutzungsanweisungen, z. B. zum Maß der baulichen Nutzung und zur Erschließung. Bebauungspläne sind damit auch ein entscheidender Faktor für den Wert der Grundstücke.

Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne

Flächennutzungs- und Bebauungspläne können nicht ohne einen Vorlauf, der im BauGB detailliert geregelt ist, vom Gemeinderat beschlossen werden. Das BauGB verlangt, dass bei der Vorbereitung der Bauleitpläne ein kompliziertes Verfahren eingehalten wird. Dies soll sicherstellen, dass möglichst alle, in einem solchen Plan tangierten öffentlichen und privaten Interessen gesehen und bewertet werden. Vor der finalen Entscheidung im Gemeinderat muss nach § 1 Abs. 7 BauGB eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander erfolgen.

Verfahrensschritte bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

Es sind vor allem zwei Beteiligungsschritte, die die Gemeinden bei der Aufstellung eines Bauleitplans beachten müssen.

Das ist einmal die Beteiligung der Öffentlichkeit, die nach § 3 BauGB mit der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe endet. Die Auslegung soll jedermann und nicht nur den wirtschaftlich Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Meinung und seine Interessen in das Verfahren einzubringen. Der zweite wichtige Beteiligungsschritt ist die Behördenbeteiligung. Nach § 4 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch den neuen Bauleitplan berührt werden kann, zu beteiligen. Das sind beispielsweise sehr häufig Wasserwirtschaftsamt, Straßenverkehrs-, Landwirtschafts- und Denkmalschutzbehörde.

Neue Verfahrensregeln

Im Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP vorgenommen, die Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vorrangig umzusetzen. Ausdrücklich erwähnt wird dabei eine Novellierung des BauGB, mit der u. a. die rechtlichen Grundlagen für eine vollständige Digitalisierung der Bauleitplanverfahren geschaffen werden sollen. Der Gesetzentwurf führt daher das digitale Beteiligungsverfahren als Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden ein. Ferner soll das Bauleitplanverfahren im Falle von Planänderungen und Planergänzungen beschleunigt werden. In bestimmten Fällen kann dann auf eine erneute Veröffentlichung und Einholung von Stellungnahmen bei Planänderungen oder -ergänzungen verzichtet werden.

Im Einzelnen tritt die Veröffentlichung der bei der Behördenbeteiligung in § 4 Abs. 2 BauGB genannten Unterlagen im Internet künftig an die Stelle der bisherigen öffentlichen Auslegung. Bisher konnten die auszulegenden Unterlagen zusätzlich zur öffentlichen Auslegung ins Internet eingestellt werden. Dies war aber nicht notwendig. Bei der Bürgerbeteiligung soll nach § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der Bauleitpläne mit der Begründung und je nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen im Internet veröffentlicht werden. Damit wird die bisherige öffentliche Auslegung ersetzt; die Unterlagen sind nicht mehr regelmäßig in Papierform auszulegen. Auch die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung erfolgt nunmehr über das Internet, indem Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, eingestellt werden.

Konsequenzen für Grundstückseigentümer und Bürger

Der Gesetzentwurf bringt die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugunsten des digitalen Beteiligungsverfahrens. Die Gemeinden müssen nicht mehr zwingend in jedem Fall die Planunterlagen auslegen sowie Räumlichkeiten und Zugangsmanagement für die Auslegung einrichten und vorhalten. Die Gemeinden werden also entlastet. Auf den Bürger kommt allerdings eine höhere Aufmerksamkeitspflicht zu. Vor allem in großen Gemeinden, in denen die Aufstellung von Bebauungsplänen oft fast unbemerkt von der Öffentlichkeit vor sich geht, ist diese Aufmerksamkeit gefragt. Das gilt auch für die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne. Sie werden, wie bisher auch...

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