Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Begründung von Sondereigentum bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 07.02.2000; Aktenzeichen 1 T 14079/99)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 452/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner zu 1 haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 75.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsteller und K. waren im Grundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte eines Teileigentums, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 18,5/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Speicher Nr. 26 eingetragen. Die Antragsgegner zu 1 waren als Miteigentümer je zur Hälfte eines Teileigentums, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 13,4/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Speicher Nr. 25 eingetragen. In der Teilungserklärung ist der Speicher Nr. 26 mit einer Sondereigentumsfläche von etwa 90 m² und der Speicher Nr. 25 mit einer Sondereigentumsfläche von etwa 65 m² aufgeführt. Die Speicher Nr. 25 und 26 und ein weiterer Speicher Nr. 24 befinden sich im Dachgeschoß des Gebäudes. Im darunterliegenden Geschoß befinden sich die Wohnungen des Antragstellers und K. sowie der Antragsgegner zu 1 und der Antragsgegnerin zu 2.

In dem zunächst dem Grundbuchamt bei Begründung des Wohnungseigentums vorgelegten Aufteilungsplan Nr. war die Grenze zwischen den beiden Speichern Nr. 25 und 26 so gezogen, daß die Fläche des Speichers Nr. 26 deutlich größer war als die des Speichers Nr. 25. Dieser Aufteilungsplan wurde jedoch später durch den Aufteilungsplan Nr. ersetzt, in dem nunmehr der Speicher Nr. 25 größer dargestellt ist als der Speicher Nr. 26.

Durch Urteil vom 30.6.1995 wies der Bundesgerichtshof (BGHZ 130, 159) eine Klage der Antragsgegner zu 1 gegen den Antragsteller ab, den von diesem genutzten größeren Speicher zu räumen und an sie herauszugeben. Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen den Größenangaben für die beiden Speicher Nr. 25 und 26 in der Teilungserklärung und der Darstellung der Sondereigentumsflächen der beiden Speicher im Aufteilungsplan bestehe ein Widerspruch; dieser führe dazu, daß kein Sondereigentum entstanden sei; damit bestünden zwei nicht mit Sondereigentum verbundene isolierte Miteigentumsanteile; alle Miteigentümer seien aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet, den Gründungsakt so zu ändern, daß keine sondereigentumslosen Miteigentumsanteile weiter bestehen blieben; die Antragsgegner zu 1 hätten daher nicht den geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch, sondern allenfalls einen Anspruch auf nachträgliche Einräumung von Sondereigentum.

Diesen Anspruch macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs hat das Grundbuchamt am 19.12.1995 die Verbindung mit dem Sondereigentum an den beiden Speichern Nr. 25 und 26 als inhaltlich unzulässig gelöscht.

Das Amtsgericht hat am 27.7.1999 die Antragsgegner zur Abgabe folgender Willenserklärungen verpflichtet:

Die Antragsgegner sind sich mit dem Antragsteller darüber einig, daß mit dem isolierten Miteigentumsanteil von 18,5/1000 das Sondereigentum an dem in dem anliegenden Plan farblich dargestellten und mit der Nr. 26 bezeichneten Speicherraum verbunden wird; sie bewilligen die Eintragung dieser Begründung von Sondereigentum im Grundbuch.

In dem der Entscheidung beigehefteten Plan ist die Sondereigentumsfläche des Speichers Nr. 26 in Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Aufteilungsplan Nr. als der größere Speicher dargestellt.

Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht allen Wohnungseigentümern unter Einschluß des Antragstellers auferlegt und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1 gegen diese Entscheidung durch Beschluß vom 7.2.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Teilungserklärung sei wirksam, soweit sie die Größe der Miteigentumsanteile für die Speicher festlege. Diese seien daher als Anhaltspunkt für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Aufteilung der strittigen Speicherfläche heranzuziehen. Die Aufteilung müsse sich in das Wertverhältnis der übrigen Wohnungs- und Teileigentumsrechte einfügen, weil nur dann der Kostenverteilungsschlüssel angemessen sei. Für die vorgenommene Aufteilung der Speicherfläche spreche auch, daß sich diese mit dem ursprünglichen Aufteilungsplan Nr. decke. Die Einvernahme des Geschäftsführers des seinerzeitigen Bauträgers als Zeuge habe ergeben, daß die Aufteilung in dem Plan Nr. auf einer ...

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