Leitsatz (amtlich)

Will eine Partei, deren Prozesskostenhilfeantrag für ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittelverfahren teilweise abgelehnt wurde, das Rechtsmittel auch insoweit einreichen, muss sie in dem Fall, dass ihr noch kein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, nach Ablauf der ihr zustehenden Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen und innerhalb der anschließend beginnenden Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO die versäumte Rechtsmitteleinlegung nachholen und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragen (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 27.8.2019 - VI ZB 32/18 NJW 2019, 3727).

 

Normenkette

ZPO § 234 Abs. 1 S. 1, Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 17.01.2019; Aktenzeichen I-22 U 97/17)

LG Hagen (Entscheidung vom 18.07.2017; Aktenzeichen 4 O 314/14)

 

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt, soweit er den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag weiterverfolgen will. Im Übrigen wird der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit Beschluss vom 12.9.2019 hat der Senat dem Kläger zum Zwecke der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden, beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit er seinen in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag weiterverfolgen will. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom 9.1.2020 hat der Senat dem Kläger im Umfang der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine bei dem BGH zugelassene Rechtsanwältin beigeordnet. Der Beschluss ist dem Kläger am 17.1.2020 zugestellt worden.

Rz. 2

Der Kläger hat mit am 31.1.2020 eingegangenem Schriftsatz umfassend Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II.

Rz. 3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nur insoweit Erfolg, als sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung des hilfsweise in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrages wendet. Im Übrigen ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen, da die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gewahrt ist.

Rz. 4

1. Die Wiedereinsetzung gegen die versäumte Rechtsmittelfrist muss nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO).

Rz. 5

a) Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen. Sofern für die Partei nicht erkennbar ist, dass ihr Antrag keinen Erfolg haben wird (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschl. v. 31.1.2007 - XII ZB 207/06 NJW-RR 2007, 793 Rz. 5; Beschl. v. 25.3.2015 - XII ZB 96/14, FamRZ 2015, 1103 Rz. 5), entfällt das Hindernis nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. grundlegend BGH, Beschl. v. 9.1.1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271, 272; Beschl. v. 2.12.1952 - VI ZR 2/52, MDR 1953, 163). In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis erst beseitigt, wenn der Partei nicht nur Prozesskostenhilfe bewilligt, sondern darüber hinaus auch ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2019 - VI ZB 32/18 NJW 2019, 3727 Rz. 5). Erst dann liegt eine vollständige Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der bedürftigen Partei vor, die das der Rechtsverfolgung oder -verteidigung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit beseitigt.

Rz. 6

Wird hingegen Prozesskostenhilfe versagt, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Dies findet seinen Grund darin, dass die Prüfung der Frage, ob der Rechtsstreit infolge der Versagung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten in der Rechtsmittelinstanz durchgeführt werden soll, wegen des damit verbundenen offensichtlichen Risikos eine gründlichere und daher auch zeitaufwendigere Beurteilung der Erfolgsaussicht erfordert als der Entschluss, nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher nach wesentlicher Verringerung der Gefahr einer Kostenbelastung das Rechtsmittel einzulegen (BGH, Beschl. v. 31.1.1978 - VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920). Im Anschluss an die Überlegungsfrist beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Bedürftigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (st.Rspr., vgl. eingehend BGH, Beschl. v. 9.1.1985 - IVb ZB 142/84, VersR 1985, 271, 272; Beschl. v. 19.7.2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99 jeweils m.w.N.).

Rz. 7

b) Ist Prozesskostenhilfe nur für einen Teil der Ansprüche, die die Partei mit ihrem Rechtsmittel entweder weiterverfolgen will, bewilligt worden, verlängert sich die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht um eine Überlegungsfrist. Die Partei kann, wenn ihr ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, das Rechtsmittel unbeschränkt einlegen und den Umfang zunächst offenhalten (vgl. § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Nichtzulassungsbeschwerde). Ihr steht dann die Rechtsmittelbegründungsfrist für die Prüfung der Frage zur Verfügung, ob sie das Rechtsmittel in vollem Umfang durchführt oder auf den Umfang der Prozesskostenhilfe beschränkt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.5.1994 - XII ZB 75/94, FamRZ 1995, 34; Beschl. v. 16.12.1992 - XII ZB 142/92, NJW-RR 1993, 451, 452; Beschl. v. 25.6.1963 - VI ZB 5/63, NJW 1963, 1780).

Rz. 8

Ist ihr mit dem Beschluss über die (nur) teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch kein Rechtsanwalt beigeordnet worden, darf sie, soweit ihr Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wurde, die noch ausstehende Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht abwarten. Ihr steht jedoch die Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zu, in deren Anschluss die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen beginnt. Will eine Partei, deren Prozesskostenhilfeantrag für ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittelverfahren teilweise abgelehnt wurde, das Rechtsmittel auch insoweit einreichen, muss sie in dem Fall, dass ihr noch kein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, nach Ablauf der ihr zustehenden Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen und innerhalb der anschließend beginnenden Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO die versäumte Rechtsmitteleinlegung nachholen und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragen. Sie muss dies - nicht anders als bei einer vollständigen Abweisung des Prozesskostenhilfeantrages - auf eigene Kosten tun und demgemäß selbst für ihre Vertretung sorgen. Daran ist sie nicht deshalb gehindert, weil die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Teil des Rechtsstreits noch aussteht, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Ihr Interesse, einheitlich durch denselben Rechtsanwalt vertreten zu werden, führt nicht zu einem späteren Beginn des Laufs der Wiedereinsetzungsfrist, sondern ist bei der Entscheidung über die Beiordnung zu berücksichtigen.

Rz. 9

2. Daraus folgt vorliegend, dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO versäumt ist, soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde seinen durch das Berufungsgericht abgewiesenen Hauptantrag weiterverfolgen will. Die Wiedereinsetzungsfrist begann insoweit bereits nach der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 12.9.2019 und der sich daran anschließenden Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen zu laufen und war daher bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrages am 31.1.2020 verstrichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14046458

NJW 2021, 242

JZ 2020, 636

MDR 2020, 1233

MDR 2020, 1269

ErbR 2020, 893

FF 2020, 422

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