Leitsatz (amtlich)

Der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebsfortführung eine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten (Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341 Rz. 15). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Betriebsfortführung mit einem Verlust endet.

 

Normenkette

InsO § 63 Abs. 3 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b, §§ 3, 10-11

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 13.07.2018; Aktenzeichen I-7 T 376/17)

AG Bochum (Entscheidung vom 22.09.2017; Aktenzeichen 80 IN 408/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Bochum vom 13.7.2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.074,37 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Schuldnerin stellte mit 24 Beschäftigten Elektroanlagen her. Am 8.5.2015 beantragte sie, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen. Durch Beschluss vom 12.5.2015 wurde der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Das schuldnerische Unternehmen wurde in dem Eröffnungsverfahren fortgeführt. Mit Beschluss vom 3.7.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Rz. 2

Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 33.612,48 EUR festzusetzen. Seiner Berechnung legte er ein verwaltetes Aktivvermögen i.H.v. 397.740,60 EUR zugrunde, das sich u.a. aus halbfertigen Arbeiten i.H.v. 39.900 EUR, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. 260.483,97 EUR und einem Guthaben auf einem Anderkonto i.H.v. 49.952,68 EUR zusammensetzte. Zudem erklärte er, unter betriebswirtschaftlicher Betrachtung habe kein Überschuss aus der Betriebsfortführung erzielt werden können. Ferner beantragte er Zuschläge zur Regelvergütung wegen der Betriebsfortführung i.H.v. 20 vom Hundert, der Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion i.H.v. 10 vom Hundert, der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes i.H.v. 10 vom Hundert und für Sanierungsbemühungen i.H.v. 15 vom Hundert. Insgesamt beanspruchte der weitere Beteiligte eine Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter i.H.v. 80 vom Hundert der Regelvergütung.

Rz. 3

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 18.824,12 EUR festgesetzt. Dabei hat es seiner Berechnung einen Betrag i.H.v. 154.529,49 EUR zugrunde gelegt, da von dem Aktivvermögen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. 243.211,11 EUR als Einkünfte aus der Betriebsfortführung abzuziehen seien. Es hat Zuschläge zur Regelvergütung wegen der Betriebsfortführung i.H.v. 20 vom Hundert, der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes i.H.v. 5 vom Hundert und für Sanierungsbemühungen i.H.v. 15 vom Hundert gewährt. Für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion hat es dem weiteren Beteiligten keinen Zuschlag zugebilligt. Insgesamt ergab sich eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. 65 vom Hundert der Regelvergütung.

Rz. 4

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das LG die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 23.538,11 EUR festgesetzt. Dabei hat es der Berechnung ein verwaltetes Aktivvermögen i.H.v. 211.324,80 EUR zugrunde gelegt. Der Wert der halbfertigen Arbeiten i.H.v. 39.900 EUR sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. 243.211,86 EUR seien fortführungsbedingt abzuziehen. Das verwaltete Aktivvermögen sei aber im Hinblick auf den Bestand des Anderkontos um einen Betrag i.H.v. 96.696,06 EUR zu erhöhen. Das LG hat dem weiteren Beteiligten über die vom AG gewährten Zuschläge hinaus für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion einen Zuschlag zur Regelvergütung i.H.v. 5 vom Hundert zugestanden. Damit ergab sich eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. 70 vom Hundert der Regelvergütung.

Rz. 5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen ursprünglichen Vergütungsantrag weiter, soweit dieser zurückgewiesen worden ist.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Rz. 7

Im Fall der Unternehmensfortführung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV zur Bestimmung der für die Vergütung des vorläufigen Verwalters maßgeblichen Masse nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist eine gesonderte Einnahmen-/Ausgabenrechnung vorzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341 Rz. 15 m.w.N.). Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts vom 12.4.2018 hat der weitere Beteiligte eine entsprechende Einnahmen-/Ausgabenrechnung jedoch nicht vorgelegt.

Rz. 8

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das AG sei im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bemessung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters das aufgrund der Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens erworbene Vermögen in Abzug zu bringen sei. Werde bei der Betriebsfortführung kein Überschuss erzielt, seien die fortführungsbedingt erworbenen Vermögenswerte in Abzug zu bringen, nämlich die fortführungsbedingt erworbenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die halbfertigen Arbeiten sowie die Einnahmen auf dem Anderkonto, soweit sie fortführungsbedingt erworben worden seien. Denn im Fall der Betriebsfortführung sei nicht das gesamte Vermögen, auf das sich die Schlussrechnung beziehe, als Berechnungsgrundlage maßgeblich, sondern lediglich der nicht von der Betriebsfortführung betroffene Teil, da § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV für den auf die Betriebsfortführung entfallenden Vermögensanteil eine Sonderregelung treffe. Die von dem Insolvenzgericht festgesetzte Höhe der Zuschläge sei weitgehend nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich des beantragten Zuschlags für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion sei ein gesonderter Zuschlag i.H.v. 5 vom Hundert angemessen. Insoweit habe ein erheblicher Mehraufwand für den weiteren Beteiligten vorgelegen, den das Insolvenzgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe.

Rz. 9

2. Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.

Rz. 10

a) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem gesicherten und verwalteten oder sonst für die (künftige) Masse zu reklamierenden Vermögen gehört haben (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - IX ZB 160/06, NZI 2007, 461 Rz. 5 m.w.N.). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden hiervon grundsätzlich nicht abgesetzt (§§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Als Ausnahme hiervon ist, wenn das Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Der Überschuss aus der Betriebsfortführung ist durch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu ermitteln, die auf den Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit zu beziehen ist. In diese Rechnung sind auf der einen Seite alle Einnahmen und Forderungen, andererseits alle Ausgaben und Verbindlichkeiten aufzunehmen, die durch die Betriebsfortführung entstanden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderungen oder Verbindlichkeiten bereits erfüllt worden sind (BGH, Beschl. v. 2.3.2017 - IX ZB 90/15, NZI 2017, 544 Rz. 7 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten nicht nur im eröffneten Verfahren, sondern auch für eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - IX ZB 160/06, NZI 2007, 461 Rz. 13; v. 9.6.2011 - IX ZB 47/10, ZInsO 2011, 1519 Rz. 7 f.). Sie gelten auch in den Fällen, in denen die Betriebsfortführung mit einem Verlust endet, weil es dem Verwalter obliegt, eine Abgrenzung der für die Unternehmensfortführung erforderlichen Kosten gegenüber denjenigen vorzunehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung entstanden sind (vgl. BGH, Beschl. v. 21.7.2011 - IX ZB 148/10, ZInsO 2011, 1615 Rz. 13). Ob von der Vorlage einer gesonderten Aufstellung der mit der Betriebsfortführung verbundenen Einnahmen und Ausgaben abgesehen werden kann, wenn ausgeschlossen ist, dass die Betriebsfortführung Einfluss auf die Berechnungsgrundlage hat, kann vorliegend dahinstehen.

Rz. 11

b) Mit der Verfügung vom 12.4.2018 hat das Beschwerdegericht den weiteren Beteiligten darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage die fortführungsbedingten Vermögenswerte zu beziffern seien. Die mit dem Vergütungsantrag eingereichte Aufstellung zu dem "Ergebnis der vorläufigen Insolvenz", nach der sich ein Verlust i.H.v. 7.082,38 EUR ergeben habe, stehe zu den weiteren Angaben des weiteren Beteiligten in dem Verfahren im Widerspruch. In seiner Stellungnahme hierauf hat der weitere Beteiligte im Kern lediglich auf seine bisherigen Angaben verwiesen.

Rz. 12

c) Nach den oben dargestellten Maßstäben ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Es hat die durch den weiteren Beteiligten zu leistende Zuordnung - nach dem erteilten Hinweis - selbst vorgenommen und sich hierbei auf den Akteninhalt gestützt. Die übrigen Vermögenswerte hat das Beschwerdegericht - wie bereits das Insolvenzgericht - aus dem Antrag des weiteren Beteiligten unverändert übernommen.

Rz. 13

d) Schließlich ist die Bemessung von Zu- und Abschlägen nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 18.12.2014 - IX ZB 5/13, NZI 2015, 187 Rz. 23 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13618814

BB 2020, 257

DStR 2020, 12

NJW 2020, 9

EWiR 2020, 207

WM 2020, 286

ZIP 2020, 279

ZIP 2020, 9

DZWir 2020, 369

JZ 2020, 117

MDR 2020, 244

NZI 2020, 161

NZI 2020, 246

NZI 2020, 7

Rpfleger 2020, 291

ZInsO 2020, 321

ZInsO 2023, 1518

InsbürO 2020, 341

ZVI 2020, 154

ZVI 2021, 6

ZRI 2020, 64

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