Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 02.01.2002)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg i.Br. vom 2. Januar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.589,32 EUR.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist gemäß § 16 Abs. 1 AVAG i.V.m. § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO unzulässig. Zur Begründung im einzelnen wird auf den heute erlassenen Beschluß in dem Rechtsbeschwerdeverfahren IX ZB 18/02 verwiesen.

 

Unterschriften

Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI726002

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge