Verfahrensgang

AG Zossen (Entscheidung vom 07.10.1999; Aktenzeichen 6 F 409/99)

 

Gründe

I.

Die Parteien haben, ohne dass zwischen ihnen ein entsprechendes Verfahren anhängig war, Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines zwischen ihnen vorgerichtlich vereinbarten Vergleichs beantragt. Mit Beschluss vom 7. Oktober 1999 hat das Amtsgericht den Antragstellern die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt.

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors hat keinen Erfolg.

Nach § 127 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur darauf gestützt werden, dass die unterlassene Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge unrechtmäßig sei, weil die Partei solche Zahlungen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erbringen könne und deshalb auch zu leisten habe. Die Beschwerde der Staatskasse soll also nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen. Nur in diesem beschränkten Umfang sieht das Beschwerderecht der Staatskasse eine Kontrolle der Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren vor, in denen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist (vgl. BGHZ 119, 373, 375). Eine - wie hier - gegen die Bewilligung an sich gerichtete Beschwerde mit dem Ziel, die dem Grunde nach gewährte Prozesskostenhilfe rückwirkend zu verweigern bzw. wieder zu beseitigen, ist nach § 127 Abs. 3 ZPO grundsätzlich unstatthaft (vgl. BGHZ 119, 372, 375 f.; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., § 127 ZPO Rn. 41).

Der bestehende Streit darüber, ob der Staatskasse über die in § 127 Abs. 3 ZPO abschließend bezeichneten Fälle hinaus auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Prozesskostenhilfebewilligung eröffnet ist (vgl. BGHZ 119, 372 ff.; OLG Hamm FamRZ 1992, 1451; MünchKommZPO/Wax, a.a.O., § 127 ZPO Rn. 42; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 127 ZPO Rn. 11; jeweils m. weit. Nachw.), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Beschwerde ist in jedem Fall unzulässig. Sie ist gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1999 zu Protokoll verkündeten Beschluss erst am 4. April 2000, mithin nach Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO erhoben worden. Auch die außerordentliche Beschwerde der Staatskasse unterliegt - ihre Statthaftigkeit in diesen Fällen unterstellt - der Dreimonatsfrist in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 1451, 1452; Musielak/Fischer, a.a.O., § 127 ZPO Rn. 12). Gegen jede auf greifbare Gesetzeswidrigkeit gestützte Beschwerde streitet das Gebot der Rechtssicherheit (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 567 ZPO Rn. 19). Dieses Gebot wäre durch die Zulassung einer unbefristeten Beschwerdemöglichkeit der Staatskasse in nicht hinnehmbarer Weise verletzt, da die bedürftige Partei, soweit sie vollständige Angaben gemacht hat und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht verbessern, wegen der ausdrücklichen Regelung in § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO darauf vertrauen können muss, dass ihr die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe nicht wieder entzogen werden kann (vgl. BGHZ 119, 372, 375 f.).

Die Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe außerhalb eines durch Einreichung einer Sachantragsschrift anhängig gemachten Verfahrens schon als greifbar gesetzeswidrig angesehen werden kann, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

Ob allerdings die in dem hier zugrunde liegenden "Verfahren" festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren auch außerhalb eines zuvor anhängig gemachten streitigen Verfahrens entstehen können, wird gegebenenfalls im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Kostenfestsetzungen vom 17. Februar 2000 zu prüfen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962316

FamRZ 2002, 1714

NJOZ 2002, 2141

www.judicialis.de 2001

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