Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 5.000.000 EUR

 

Gründe

I. Am ... .2011 verstarb die zuletzt in Werder wohnhaft gewesene Frau E... R...-M..., in dritter Ehe verheiratet mit dem am ...2016 nachverstorbenen Herrn D... M...(= C). Die Erblasserin war zuvor in erster Ehe mit dem am 04.12.1972 verstorbenen Herrn A... R... (= A) verheiratet, in zweiter Ehe mit dem am 03.10.1981 verstorbenen J... S... von H... (= B).

Herr D... M... (= C) war seit dem 04.09.2015 mit Frau H... M... verheiratet. Er hatte zwei leibliche Kinder, C1 und C2.

Die Erblasserin hatte aus ihrer ersten Ehe mit Herrn A... R... (= A) drei Kinder, A1, A2 und A3. A3 ist am 15.09.2003 unter Hinterlassung von vier Abkömmlingen vorverstorben. Die Antragsteller im hiesigen Verfahren sind zwei Abkömmlinge von A3.

Während der Ehe mit Herrn S... von H... (=B) errichteten die Eheleute am 06.03.1981 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, das am 13.11.1981 vom Amtsgericht Charlottenburg eröffnet wurde. Am 10.12.1981 ging beim Amtsgericht Charlottenburg die notarielle Ausschlagungserklärung der Erblasserin ein.

Die Erblasserin und D... M... (=C) errichteten während ihrer Ehe fünf gemeinschaftliche Testamente. Herr D... M... (=C) hinterließ mehrere handschriftlich verfasste Dokumente, unter anderem ein eigenhändig verfasstes und unterschriebenes Testament vom 02.08.2015.

Wegen des Inhalts der genannten letztwilligen Verfügungen wird auf die beigezogenen Verfahren des AG Potsdam 52 VI 107/17 und 52 VII 402/11 Bezug genommen.

Frau H... M... erklärte mit Schriftsatz vom 21.03.2017 die Anfechtung der gemeinschaftlichen Testamente der Erblasserin und Herrn D... M... (=C) nach § 2079 BGB wegen Übergehung einer Pflichtteilsberechtigten.

Durch Erbschein des Amtsgerichts Potsdam im Verfahren 52 VI 402/11 vom 22.10.2012 wurde Herr D... M... (=C) als Vorerbe der Erblasserin ausgewiesen. Nach dem Tod des Vorerben hat das Amtsgericht den Erbschein mit Beschluss vom 02.05.2019 wegen Unrichtigkeit aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls eingezogen und für kraftlos erklärt. In diesem Verfahren beantragen nunmehr Herr A1 und Herr C1 einen Erbschein, der sie als Nacherben der Erblasserin ausweist. Ein Erbschein ist in diesem Verfahren bislang nicht erteilt worden.

In dem Erbscheinsverfahren betreffend den Erblasser D... M... (=C) (52 VI 107/17) hat das Amtsgericht am 01.11.2019 einen Erbschein erteilt, der A1 und C1 als Erben zu je 1/2 ausweist.

Mit Beschluss vom 17.05.2019 hat das Nachlassgericht - ohne den Wirkungskreis zu beschränken - die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben der Erblasserin angeordnet und die Beteiligte zu 5 zur Nachlasspflegerin bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Erbrecht bislang nicht durch Erbschein festgestellt worden sei.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden des A1 und des C1, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerdeführer wenden ein, dass kein Grund für die Anordnung der Nachlasspflegschaft bestehe, da die Erben nicht unbekannt seien. Die Einsetzung der Beschwerdeführer als Nacherben der Erblasserin ergebe sich aus den gemeinschaftlichen Testamenten der Eheleute E... R...-M... und D... M... (=C). Diese seien wirksam, da die Anfechtung dieser Testamente durch die Witwe des Herrn D... M... (=C) nicht fristgerecht erfolgt sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, sei dem Testament des Erblassers vom 02.08.2015 - obwohl dieses wegen der Wechselbezüglichkeit der gemeinschaftlichen Testamente unwirksam sei, soweit es A1 und C1 benachteilige - jedenfalls der hypothetische Wille zu entnehmen, dass es bei der Nacherbfolge nach E... R...-M... bleiben solle.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässigen Beschwerden der Erbprätendenten haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB liegen weiterhin vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob auch die Voraussetzungen des § 1961 BGB erfüllt sind. Da das Nachlassgericht den Wirkungskreis nicht auf die Geltendmachung bestimmter gerichtlicher Ansprüche beschränkt hat, ist eine Nachlasspflegschaft in vollem Umfang angeordnet (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. § 1961, Rn. 2).

2. Nach § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Voraussetzung für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist mithin einerseits, dass der Erbe unbekannt ist (bzw. seine Annahme der Erbschaft ungewiss) und andererseits, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht.

Die Frage, ob der Erbe unbekann...

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