Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuung: Möglichkeit der Abänderung eines die Berufsmäßigkeit der Betreuung betreffenden Beschlusses bei sog. Altfällen

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 2; FGG § 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 14.10.2011; Aktenzeichen 19 T 189/11)

 

Tenor

I. Auf das als weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 14.10.2011 - 19 T 189/11 - abgeändert und die Erstbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des AG Eberswalde vom 25.2.2009 - 6 XVII O 5073 - zurückgewiesen.

II. Die Betroffene hat der Antragstellerin die durch die Erstbeschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert beläuft sich auf bis zu EUR 4.000,00.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts und der bisherigen Verfahrensgeschichte wird auf Nr. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (Vergütungssonderheft [VSH] I 91, 92 ff. = LGB 2 ff.). Von der Niederschrift des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des nachfolgenden Verfahrensverlaufs sieht der Senat - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ab.

II. In der hier vorliegenden Sache, in der es allein um die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung geht, finden weiterhin die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung Anwendung. Die am darauffolgenden Tage in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind regelmäßig erst für solche Verfahren einschlägig, die ab dem 1.9.2009 eingeleitet wurden oder deren Einleitung seither beantragt worden ist (arg. e c. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG; vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes, BT-Drucks. 16/6308, 161, 359). Bei laufenden Entscheidungen im Rahmen von sog. Bestandssachen - wie hier der Betreuung - ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, als ein selbständiges Verfahren im Sinne der Übergangsregelungen anzusehen (Art. 111 Abs. 2 FGG-RG; vgl. dazu u.a. Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., FGG-RG Art. 111 Rz. 2). Im Streitfall ging der Antrag der Rechtsmittelführerin dritter Instanz, die Betreuung der Betroffenen, die zunächst ehrenamtlich erfolgte, in eine berufsmäßige überzuleiten, bereits am 11.2.2009 bei dem AG in Eberswalde ein (GA I 28). Auf diesen Zeitpunkt wäre in intertemporaler Hinsicht selbst dann abzuheben, wenn es sich bei dem Begehren der Antragstellerin im Rechtssinne nur um eine Anregung an das Vormundschaftsgericht gehandelt haben sollte, von Amts wegen festzustellen, dass die Betreuung künftig berufsmäßig erfolgt (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2009 - 15 W 276/09, FGPrax 2009, 285 = Rpfleger 2010, 67; OLG München, Beschl. v. 20.5.2010 - 34 Wx 45/10, Rz. 6, FGPrax 2010, 232 = Rpfleger 2010, 491; ebenso Bumiller/Harders, a.a.O., Rz. 1). In Anbetracht der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen, die durch das FGG-Reformgesetz (FGG-RG) eingeführt worden sind, richten sich in sog. Altfällen - wie hier - auch der Instanzenzug und die Rechtsmittelverfahren weiterhin nach den bisherigen Vorschriften (vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf eines FGG-RG, a.a.O.; ebenso BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09, Rz. 2, NJW 2010, 372 = FamRZ 2010, 189 und Bumiller/Harders, a.a.O., m.w.N.).

III.A. Das namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 2) als ehemaliger Betreuerin eingelegte Rechtsmittel, die durch die angefochtene Entscheidung bereits deshalb unmittelbar in ihrem Recht beeinträchtigt wird, weil die förmliche Anerkennung der berufsmäßigen Führung der Betreuung für die Vergütungsfähigkeit der Leistungen des jeweiligen Betreuers konstitutiv wirkt (vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 1.2.2001 - 3Z BR 34/01, Rz. 5, BayObLGZ 2001, 19 = NJW-RR 2001, 943; ferner: jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler, 5. Aufl., § 1836 Rz. 16; Staudinger/Bienwald, BGB, Neubearb. 2004, § 1836 Rz. 47), ist gem. § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 f. und Abs. 4 FGG als - einfache - weitere Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig.

1. Der besonderen Voraussetzungen, die nach § 56g Abs. 5 i.V.m. § 69e Abs. 1 Satz 1 FGG für die Zulässigkeit der (sofortigen) Beschwerde gegen Entscheidungen betreffend die Festsetzung der Vergütung an sich erforderlich sind, bedarf es hier nicht, weil die Feststellung hinsichtlich der Berufsmäßigkeit der Betreuung nach der inzwischen wohl ganz einhelligen Auffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, als Teil des Verfahrens zur Bestellung des jeweiligen Betreuers selbständig anfechtbar ist und nicht zu dem - im Allgemeinen erst nachfolgenden - Vergütungsverfahren gehört (vgl. dazu insb. BayObLG, Beschl. v. 1.2.2001 - 3Z BR 34/01, Rz. 5, BayObLGZ 2001, 19 = NJW-RR 2001, 943; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.11.2008 - 10 WF 167/08, Rz. 6, NJOZ 2009, ...

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