Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30. September 2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus, Az.: 97 F 73/17, in Ziffer 1. dahin abgeändert, dass Verzugszinsen erst ab dem 27. Mai 2017 geschuldet sind. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.454,96 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners und der Streithelferin, die inzwischen getrennt lebende Eheleute sind. Er fordert vom Antragsgegner Erstattung von Geldbeträgen, die der Antragsgegner vom Konto des Antragstellers während dessen Minderjährigkeit (und vor der Trennung der Eltern) abgehoben und verwendet hat.

Der Antragsteller hat als Minderjähriger von seinen Großeltern väterlicherseits 12.000 EUR geschenkt erhalten, die zunächst beim Bankhaus ... angelegt wurden. Im März 2012 erfolgte die Umbuchung auf ein Konto bei der (X) (Kontonr.: (1)), das dort auf den Namen des Antragstellers durch seine Eltern eröffnet worden war. Am 14.03.2012 wurden 6.623,22 EUR und am 15.03.2012 weitere 6.219,29 EUR vom Bankhaus ... auf das Konto bei der (X) überwiesen.

Außerdem erhielt der Antragsteller von den Großeltern väterlicherseits monatliche Taschengeld-Zahlungen von 46 × 30 EUR und 50 × 45 EUR, insgesamt 3.630 EUR, die ebenfalls auf das Konto bei der (X) Bank eingezahlt wurden. Der Antragsgegner hob von diesem Konto mehrfach erhebliche Beträge ab bzw. überwies sie auf ein zunächst gemeinschaftliches Konto der Eheleute, das er später als alleiniger Kontoinhaber als Geschäftskonto weiter führte ((X) Bank, Kontonnr.: (2)). Bei Auflösung des Kontos mit der Nr.: (1) unmittelbar nach Erreichen der Volljährigkeit durch den Antragsteller am 28.08.2013 war nur noch ein Betrag von 343,16 EUR vorhanden.

Auf die Rückzahlungsforderungen des Antragstellers hat der Antragsgegner am 11.01.2016 an diesen 5.674,39 EUR geleistet. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf den Differenzbetrag von (6.623,23 + 6.219,29 + 3.630 - 343,16 - 5.674,39 =) 10.454,96 EUR in Anspruch.

Auf die Streitverkündung des Antragsgegners hat die Mutter des Antragstellers erstinstanzlich Akteneinsicht gefordert und anwaltlich dazu erklärt, sie "möchte dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers beitreten". Eine ausdrückliche vorbehaltlose Beitrittserklärung hat sie auf gerichtlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 01.12.2020 abgegeben und dies als Klarstellung der Formulierung im Schriftsatz vom 27.03.2019 bezeichnet.

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Abhebungen und der Verbrauch des Geldes durch den Antragsgegner ihm gegenüber unberechtigt erfolgt sind und ein Anspruch auf Erstattung besteht. Die Streithelferin hat sich dem angeschlossen behauptet, sie habe von den Geldabhebungen ihres Ehemannes erst nachträglich erfahren und sei auch nicht einverstanden gewesen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten,

an ihn 10.454,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen;

und ihm die entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 958,19 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er behauptet, die Umbuchungen seien nicht ohne das Wissen des Antragstellers und im Einverständnis mit dessen Mutter erfolgt, und zwar auf ein Geschäftskonto des Antragsgegners ((X) Nr.: (2)), zu dem auch die Mutter des Antragstellers Zugang gehabt habe. Grund sei Geldbedarf in der Familie gewesen, insbesondere wegen fälliger Steuernachzahlungen und ungünstiger Anlagen in Containerschiffe. Er meint, er sei zu Verfügungen berechtigt gewesen, zumal er seinen Kindern und auch dem Antragsteller Taschengeld gezahlt und den Führerschein sowie ein Moped und ein Auto finanziert habe, was vom Antragsteller mit näherer Darlegung bestritten wird. Überdies hafte ggf. die Mutter hälftig, so dass er nicht auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden könne. Die anteilige Erstattung sei in Abstimmung mit seinem Steuerbüro erfolgt. Seine alleinige Inanspruchnahme hält der Antragsgegner für rechtsmissbräuchlich.

Die Taschengeldzahlungen durch die Großeltern hätten letztlich dem Antragsgegner zur freien Verfügung zustehen sollen.

Das Amtsgericht - Familiengericht Cottbus hat mit am 30.09.2020 verkündetem Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, den Anträgen in vollem Umfang stattgegeben. Gegen den ihm am 05.10.2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 04.11.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am Montag, dem 07.12.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Antragsgegner verfolgt seinen Antrag auf Zurückweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er ist der Ansicht,...

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