Verfahrensgang

AG Potsdam (Aktenzeichen 420 F 51/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.09.2021; Aktenzeichen XII ZB 474/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 15. Januar 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 420 F 51/18 - abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Antragsgegners festzustellen, dass er der Antragstellerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 keinen Unterhalt mehr schulde, in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 35.001 EUR und 40.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2017 in Anspruch.

Durch Beschluss vom 15.01.2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

  • 1.012 EUR nebst Zinsen unter Anrechnung der im Januar 2018 an die Antragstellerin geleisteten 2.316,50 EUR für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018,
  • 1.012 EUR nebst Zinsen für die Zeit vom 01.04.2018 bis zum 31.07.2018,
  • 425 EUR nebst Zinsen für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.08.2018,
  • 661 EUR nebst Zinsen für die Zeit ab 01.09.2018.

Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht abgewiesen und ferner festgestellt, dass das vom Antragsgegner angestrengte negative Feststellungsverfahren - 420 F 6/18 Amtsgericht Potsdam - in der Hauptsache erledigt sei, soweit der Antragsgegner begehre, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 keinen weiteren Unterhalt mehr, für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.07.2018 unter Anrechnung im Januar gezahlter 2.316 EUR nicht mehr als monatlich 1.012 EUR, für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.08.2018 nicht mehr als 425 EUR und ab 01.09.2018 nicht mehr als monatlich 661 EUR zu schulden. Den weitergehenden negativen Feststellungsantrag hat das Amtsgericht abgewiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen. Durch Beschluss vom 25.03.2019 hat das Amtsgericht seine Entscheidung in drei Punkten der Gründe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. Dabei hat es insbesondere klargestellt, dass die Trennung der Beteiligten nicht erst am 15.09.2018, sondern schon am 15.09.2016 erfolgt ist.

Die titulierten Beträge hat der Antragsgegner in der Folgezeit unter Vorbehalt gezahlt.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wenden sich beide Beteiligten mit der Beschwerde. Die Antragstellerin trägt vor:

Das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf der Grundlage der konkreten Bedarfsberechnung zu gering festgesetzt. Die tatsächlichen monatlichen Ausgaben für das Wohnen seien durch den Auszug des Antragsgegners nicht geringer geworden. Selbst wenn sie die bisher genutzte Immobilie aufgeben und in eine andere Wohnung umziehen würde, die allerdings im Schulumfeld der Kinder liegen und für jedes Kind ein eigenes Zimmer vorsehen müsse, würde sich der für Miete und Nebenkosten aufzuwendende Betrag nicht verringern. Auf den tatsächlichen Wohnbedarf anrechnen lasse sie sich allerdings einen Anteil von 20 % je Kind, der im jeweiligen Kindesunterhaltstabellenbetrag enthalten sei. Auf keinen Fall reduziere sich der Wohnbedarf durch den Auszug des Antragsgegners um ein Drittel. Auch sei die volljährige Tochter G... nicht verpflichtet gewesen, zu den Wohnkosten ein Drittel beizusteuern.

Von den Haushaltskosten bzw. allgemeinen Lebenshaltungskosten seien jeweils 40 % durch den Kindestabellenunterhalt gedeckt. Die Tochter G... habe allerdings im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Unterhaltsanspruch mehr gehabt. Im Hinblick auf die Mitversorgung der Tochter im Haushalt möge es sachgerecht sein, den Bedarf nach unten zu korrigieren, nicht jedoch in der Weise, dass der auf G... entfallende Anteil ein Drittel des Gesamtbedarfs der Familie betrage.

Den Bedarf für den ... Bus habe das Amtsgericht zu niedrig angesetzt. Dies gelte sowohl, wenn man nach den ADAC-Tabellen vorgehe, als auch, wenn man mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR/Kilometer rechne und Wertverlust bzw. Rücklagen gesondert berücksichtige.

Zu Unrecht habe das Amtsgericht Abstriche bei den Positionen "Reiten" und "Reisen" gemacht. Sie betreibe ebenso wie alle drei Töchter den Reitsport. Die monatlichen Ausgaben für zwei Pferde lägen bei 1.349 EUR. Formal stehe nur eines der beiden Pferde in ihrem, der Antragstellerin, Eigentum. Das andere Pferd sei der Tochter G... geschenkt worden. Unter Berücksichtigung dessen beziehe sich der konkrete Bedarf für den Reitsport auf den Unterhalt von einem Tier. Die insoweit auf sie entfallenden Kosten beliefen sich auf 561 EUR.

Die Ausgaben für die Urlaubsreisen lägen um ein Vielfaches höher als der Betrag von 4.800 EUR, den sie als ihren Bedarf angesetzt habe. ...

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