Verfahrensgang

LG Cottbus (Beschluss vom 14.11.2023; Aktenzeichen 2 O 377/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14.11.2023, Az.: 2 O 377/21, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die statthafte und nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14.11.2023 wendet, durch den seine Erinnerung vom 10.12.2022 gegen die Kostenrechnung III des Landgerichts Cottbus vom 09.08.2022 zurückgewiesen worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Festsetzung einer dreifachen Gebühr nach § 34 GKG in der angefochtenen Kostenrechnung III nicht zu beanstanden, insbesondere sind die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestandes nach Ziff. 1211 Nr. 1 a) KV GKG nicht erfüllt. Danach ermäßigen sich die Gerichtskosten von dem dreifachen auf den einfachen Satz, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung beendet worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die mündliche Verhandlung ist im Streitfall durch Bestimmung des Verkündungstermins in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2022 geschlossen worden (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 136 Rn. 4), die Klagerücknahme ist erst danach, mit Schriftsatz vom 17.06.2022 erklärt worden. Dass der Beklagten im Termin eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden ist, steht nicht entgegen. Dies hat - nur für die Beklagte, nicht jedoch für den Kläger - den Schluss der mündlichen Verhandlung - auch nur - hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens auf den Ablauf der Nachschubfrist verlängert (Zöller-Greger, a.a.O., § 283 Rn. 1). Die Einräumung einer entsprechenden Schriftsatzfrist erfordert, anders als der Kläger ausführt, nicht grundsätzlich nachfolgend die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Vielmehr prüft das Gericht innerhalb der Spruchfrist, ob das nachgelassene Vorbringen im Einzelfall die Wiedereröffnung der - geschlossenen - mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO erforderlich macht. Das Ergebnis dieser vom Gericht vorzunehmenden Prüfung, ist, ebenso wie das Ergebnis des anberaumten Verkündungstermins insgesamt, ungewiss, nachdem der Verkündungstermin im Anschluss an die Klagerücknahme aufgehoben worden ist. Die Frage nach der Rechtzeitigkeit einer zur Kostenermäßigung führenden Klagerücknahme kann aber nicht vom Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung abhängig gemacht werden, das unbekannt ist. Denn dies führte dazu, dass der Kostenbeamte des Gerichts im Rahmen der Erstellung der Kostenrechnung bei einer Klagerücknahme nach Anordnung eines Verkündungstermins zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit zu prognostizieren hätte, welche Entscheidung das Gericht in dem angesetzten Verkündungstermin ohne die erklärte Klagerücknahme getroffen hätte (OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 216; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.1999 - 19 W 96/99, BeckRS 1999, 8498 Rn. 5). Allenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Klagerücknahme nach Aktenlage bereits feststeht, dass ohne die Rücknahme eine weitere mündliche Verhandlung stattfinden muss, kann eine Klagerücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu einer Ermäßigung der Gebühren führen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.1999 - 10 W 96/99, BeckRS 1999, 8498; OLG München MDR 1997, 402). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass er im Rahmen seiner Akteneinsicht keine Anhaltspunkte dafür hat feststellen können, dass zum Zeitpunkt der Klagerücknahme ein Urteil vorbereitet oder ein Entwurf in der Akte enthalten war, so dass das die Gebührenermäßigung rechtfertigende Ziel der Schonung staatlicher Ressourcen (vgl. dazu OLG Jena, Beschluss vom 04.12.2015 - 1 W 481/15, juris, Rn. 5) durch die Klagerücknahme noch hätte erreicht werden können. Dem steht - neben dem Umstand, dass ein Entscheidungsentwurf in aller Regel vor dem Verkündungstermin ohnehin nicht Aktenbestandteil ist - vor allem entgegen, dass der geringere Aufwand zwar das Motiv für die Gebührenermäßigungsregelung sein mag, wegen der typisierenden Betrachtung im Kostenfestsetzungsrecht aber nicht auf den im Einzelfall für das Gericht entstehenden Aufwand, sondern auf einfach fassbare Voraussetzungen abzustellen ist (OLG München, Beschluss vom 05.04.2000 - 11 W 1073/00, juris Rn. 6; Toussaint, Kostengesetze, 53. Aufl. Rn. 2 zu Nr. 1211 KVGKG).

Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht ihm keinen Hinweis darauf erteilt hat, dass ihm im Hinblick auf eine zukünftige Klagerücknahme eine Schriftsatzfrist gewährt werden könnte. Ob der Kläger damit eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts moniert, die zur Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG führen kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine unrichtige Sachbehandlung liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine ein...

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