Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266a

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 30.07.2009; Aktenzeichen 6 O 57/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.12.2010; Aktenzeichen IX ZR 41/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.7.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Cottbus, Az. 6 O 57/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der - jedenfalls nach seinem Wortlaut - auf den Rechtsgrund "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" beschränkte Widerspruch des Beklagten gegen die Forderungsanmeldung der Klägerin i.H.v. 76.965,74 EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten unbegründet ist. Die Parteien streiten in erster Linie um das Rechtsschutzbedürfnis der von der Klägerin erhobenen Klage vor dem Hintergrund der Regelung des § 184 Abs. 2 InsO. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem am 30.7.2009 verkündeten Urteil hat das LG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Die angemeldete Forderung der Klägerin sei in der begehrten Höhe und auch mit dem Schuldgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" vom Verwalter zur Tabelle festgestellt worden. Sowohl in dem den Anspruch titulierenden Urteil des LG Cottbus als auch in dem bestätigenden Berufungsurteil des OLG Brandenburg sei als Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB genannt, mithin liege dem titulierten Anspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde. Unschädlich sei, dass sich der Anspruchsgrund nicht aus dem Tenor ergebe, da eine entsprechende Angabe unüblich sei. Da die Forderung der Klägerin in einem vollstreckbaren bzw. rechtskräftigen Titel enthalten sei, welche auch den Schuldgrund ausweise, sei es Sache des Schuldners, gem. § 184 Abs. 2 InsO seinen Widerspruch zu verfolgen. Einer positiven Feststellungsklage des Gläubigers der titulierten Forderung fehle hingegen das Feststellungsinteresse, da nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat ohne Klageerhebung durch den Schuldner der Widerspruch als nicht erhoben gelte. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.8.2009 zugestellte Urteil mit einem am 21.8.2009 beim OLG Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 17.9.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, welches sie vertieft. Zugleich macht sie sich die Entscheidungsgründe in den Urteilen des LG Cottbus vom 11.1.2001 zum Az.: 2 O 312/00 und vom OLG Brandenburg vom 14.11.2001 zum Az.: 13 U 61/01 zu Eigen. Die Klägerin ist der Auffassung, das LG habe zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage verneint. Vorliegend finde § 184 Abs. 1 InsO entsprechende Anwendung. § 184 Abs. 2 InsO greife hingegen nicht, da der Rechtsgrund der Zahlungspflicht des Beklagten im Vorprozess beim LG Cottbus und beim OLG Brandenburg nicht im Tenor tituliert worden sei. Das LG habe schon verkannt, dass selbst die zur Begründung der Entscheidung angeführte Literaturstelle eine Titulierung des Deliktsgrundes durch Feststellungsurteil für die Anwendung von § 184 Abs. 2 InsO verlange. Auch die Rechtsprechung sei dieser Ansicht zwischenzeitlich gefolgt. Zudem könne es nicht Aufgabe des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht sein, aus den Entscheidungsgründen eines Urteils durch Auslegung zu ermitteln, ob eine allein betragsmäßig ausgeurteilte Forderung nur und ausschließlich auf dem Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Ein Rechtsschutzbedürfnis ihrerseits folge zudem schon daraus, dass das AG Cottbus im Insolvenzverfahren es abgelehnt habe, den Widerspruch des Beklagten als gegenstandslos zu behandeln. Dies habe sich - unstreitig - auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und Vorlage des landgerichtlichen Urteils nicht geändert. Schließlich habe das LG zu Unrecht den Streitwert lediglich mit 25 % der zur Tabelle festgestellten Hauptforderung angesetzt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Cottbus vom 30.7.2009 zum Az.: 6 O 57/09 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem AG Cottbus zum Az.: 63 IN 311/07 zur Tabelle unter der lfd. Nr. 3 mit dem Rechtsgrund "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angemeldeten Forderung i.H.v. 76.965,74 EUR unbegründet ist, weil die...

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