(1) 1Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten haben die Nutzerinnen und Nutzer sowie Interessentinnen und Interessenten zu informieren über

 

1.

Art, Inhalt, Umfang und Preise der angebotenen Leistungen,

 

2.

die freie Wählbarkeit einzelner Leistungen und darüber, inwieweit die Annahme einer einzelnen Leistung von der Annahme einer anderen Leistung abhängig ist,

 

3.

die für Leistungen nach dem Fünften Buch, dem Neunten Buch, dem Elften Buch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen, die nach diesem Gesetz zuständige Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche und Ansprechpersonen,

 

4.

die Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer an den sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplänen und deren Umsetzung,

 

5.

die Maßnahmen zur Sicherstellung der Selbstbestimmung, Unterstützung und Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie die Vermeidung von Benachteiligungen in dem Wohn- und Unterstützungsangebot,

 

6.

von Leistungsanbietern und Kostenträgern unabhängige Beratungsmöglichkeiten,

 

7.

eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder andere Entwicklungen in seinem Unternehmen, die eine zuverlässige Erbringung der vertraglich vereinbarten Unterstützungsleistungen gefährden, sowie

 

8.

über einen geplanten oder absehbaren Trägerwechsel.

2Die Informationen nach Satz 1 sind in Form und Verständlichkeit auf die jeweilige Zielgruppe abzustimmen. 3Die Nummern 4, 5 und 7 gelten nur für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9.

 

(2) Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Ergebnisberichte der zuständigen Behörde nach § 11 den Nutzerinnen und Nutzern, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Interessentinnen und Interessenten, sowie der Interessenvertretung nach § 13 zur Kenntnis zu geben und bei Bedarf zu erläutern.

 

(3) 1Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. 2Dieses muss mindestens beinhalten:

 

1.

die Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde,

 

2.

die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,

 

3.

die Möglichkeit der Begleitung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren,

 

4.

die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und

 

5.

die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung.

3In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist die Interessenvertretung nach § 13 an der Gestaltung des Beschwerdemanagements zu beteiligen.

 

(4) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen.

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