(1) Pflege- und Betreuungseinrichtung dürfen nur betrieben werden, wenn

 

1.

der Leistungsanbieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Pflege- und Betreuungseinrichtung besitzt; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt; die zuständige Behörde kann weitere Nachweise und Unterlagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verlangen,

 

2.

am Ort der Pflege- und Betreuungseinrichtung eine für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und fachlichen Aspekte des Betriebs verantwortliche Leitung (Leitung der Einrichtung) beschäftigt ist,

 

3.

der Leistungsanbieter eine dem Konzept nach Absatz 2 der Zielgruppe entsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer sicherstellt,

 

4.

Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn Verträge mit den Kostenträgern nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegen und die darin vereinbarte Personalausstattung gegeben ist,

 

5.

in Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Bestimmungen des § 71 Absatz 2 und 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingehalten werden und

 

6.

der Leistungsanbieter die Anforderungen erfüllt, die in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 12 und § 14 Absatz 2 und 3 an ihn gestellt werden.

 

(2) Der Leistungsanbieter und die Leitung haben ein Unterstützungskonzept zu erstellen und auf dessen Grundlage sicherzustellen, dass

 

1.

und mit welchen Mitteln die Selbstbestimmung, die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Vermeidung von Benachteiligungen gesichert wird,

 

2.

im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung ärztliche, zahnärztliche und sonstige gesundheitliche oder therapeutische Versorgung gesichert ist,

 

3.

bei Menschen mit Behinderung die pädagogische und pflegerische Unterstützung gewährleistet ist sowie am Ziel der vollen gesellschaftlichen Teilhabe orientierte Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

 

4.

bei pflegebedürftigen Menschen eine humane und aktivierende Pflege gewährleistet wird sowie Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,

 

5.

eine kultursensible Durchführung der Unterstützungsleistungen gewährleistet ist,

 

6.

das Bedürfnis nach Unterstützung durch gleichgeschlechtliches Unterstützungspersonal berücksichtigt wird,

 

7.

eine ausreichende Qualität der hauswirtschaftlichen Versorgung gewährleistet ist,

 

8.

Besuche bei Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht und nur dann im Einvernehmen mit dem Nutzer oder der Nutzerin verhindert oder eingeschränkt werden, wenn das unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern oder des Betriebs der Einrichtung abzuwenden und

 

9.

Arzneimittel ordnungsgemäß und nutzerbezogen aufbewahrt sowie von sachkundigen Unterstützungskräften unter der Verantwortung einer Fachkraft verordnungsgemäß verabreicht werden.

 

(3) 1Pflege- und Betreuungseinrichtungen wirken auf die gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der Pflege- und Betreuungseinrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke hin. 2Dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihre besonderen Kompetenzen zu berücksichtigen. 3Die Leistungsanbieter haben insbesondere

 

1.

Betätigungen zu ermöglichen, die die Fertigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer in alltagsnahen Handlungen zur Geltung bringen,

 

2.

rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, bürgerschaftlich engagierte Menschen und Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer in das Alltagsleben in der Wohnform einzubeziehen,

 

3.

Vernetzungen des Wohn- und Unterstützungsangebotes mit sozialen und kulturellen Initiativen und Angeboten des Stadtteils herzustellen und die Nutzerinnen und Nutzer bei der gleichberechtigten Teilhabe zu unterstützen.

 

(4) 1Der Leistungsanbieter hat Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen sowie ein Sterben in Würde zu ermöglichen. 2Zu diesem Zweck soll er die Nutzerinnen und Nutzer beraten, die Vernetzung mit ambulanten Hospiz- und Palliativdiensten nutzen und deren Tätigwerden in dem Wohn- und Unterstützungsangebot ermöglichen.

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