(1) 1Der Leistungsanbieter für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 7, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Ist beabsichtigt, Leistungen im Sinne des Fünften oder Elften Buches Sozialgesetzbuch anzubieten, kann die zuständige Behörde die mit der Anzeige erhaltenen Informationen an die Landesverbände der Krankenkassen oder Pflegekassen weiterleiten.

 

(2) 1Die Anzeige für Wohnangebote nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

Name und Anschrift des Leistungsanbieters,

 

2.

Anschrift und Nutzungsart des Wohn- und Unterstützungsangebotes,

 

3.

den Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme,

 

4.

die Anzahl der Plätze,

 

5.

Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abzuschließenden Verträge,

 

6.

ein Konzept und Leitbild mit Aussagen über die Art der zu erbringenden Dienstleistungen,

 

7.

soweit der Leistungsanbieter die Unterstützungsleistungen erbringen soll, Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie den Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und

 

8.

soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 20 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Unterstützungsleistungen und dem Vermieter bestehen.

2Soweit die Unterstützungsleistungen von Leistungsanbietern erbracht werden, die nicht der Anbieter des Wohnens sind, hat der Anbieter des Wohnens der zuständigen Behörde eine Liste mit Namen, Adressen und Ansprechpersonen der in dem jeweiligen Wohn- und Unterstützungsangebot tätigen Leistungsanbieter zur Verfügung zu stellen

 

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen nach Absatz 2 anzuzeigen.

 

(4) 1Wer die Absicht hat, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die nach den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes abgeschlossenen Verträge wesentlich zu ändern, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Mit der Anzeige sind Nachweise über die künftige Unterkunft und Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzerinnen und Nutzern zu verbinden.

 

(5) 1Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,

 

1.

Unglücksfälle, die zum Beispiel durch Feuer oder Unwetter ausgelöst wurden,

 

2.

durch das in dem Wohn- und Unterstützungsangebot beschäftigte Personal, durch Nutzerinnen oder Nutzer oder durch Dritte begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten gegenüber Nutzerinnen und Nutzern,

 

3.

sonstige Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Nutzerinnen oder Nutzern geführt haben oder führen können, sowie

 

4.

Behinderungen oder Verhinderungen von Besuchen bei Nutzerinnen oder Nutzern im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 8

unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Bei diesen Mitteilungen sind personenbezogene Daten von Betroffenen zu anonymisieren.

 

(6) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

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