(1) 1Unterstützungsleistungen sind Leistungen der Betreuung, Pflege oder Förderung, die auf die Pflegebedürftigkeit oder den alters- oder behinderungsbedingten Bedarf einer Person ausgerichtet sind, und auf die die Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Wohn- und Unterstützungsangebotes angewiesen ist. 2Hauswirtschaftliche Leistungen sind Unterstützungsleistungen, sofern sie untrennbar mit Leistungen des Wohnens oder weitergehenden Unterstützungsleistungen verbunden sind.
(2) Serviceleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. |
Zeitlich lückenlose Notrufdienste mit schneller Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Vertragspartnern, |
2. |
Erstversorgung in Notfällen und Organisation weitergehender Hilfen, |
3. |
Vermittlung von häuslicher Krankenpflege und anderer Dienstleistungen, |
4. |
im Falle einer akuten Erkrankung die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für bis zu 14 Tage, die Arztbegleitung und die Besorgung von kleineren Einkäufen und Medikamenten, |
5. |
Hilfestellung bei Anträgen und Beratung, |
6. |
hausmeisterliche Dienste, Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des Mietvertrages sind |
7. |
sowie das Angebot gelegentlicher saisonaler Feiern, |
sofern ein regelmäßiger Kostenbeitrag des Nutzers oder der Nutzerin für die Vorhaltung oder Erbringung dieser Leistungen Voraussetzung für die Nutzung des Wohn- und Unterstützungsangebotes ist.
(3) Unterstützungsleistungen werden gemeinschaftlich abgenommen, wenn sie sich auf Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohneinheit oder in mehreren Wohneinheiten erstrecken und
1. |
diese Leistungen im Verbund mit den anderen Nutzerinnen und Nutzern abzunehmen sind oder |
2. |
die Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, organisatorisch zusammengefasst werden. |
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