Für Wohn- und Unterstützungsangebote, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes in der am 15. Dezember 2017 geltenden Fassung waren, gilt die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Nutzers oder einer Nutzerin oder eines Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, weiter.

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