(1) Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Wohnformen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Unterstützungsleistungen anzubieten.

 

(2) Gasteinrichtungen sind

 

1.

stationäre Hospize,

 

2.

Tagespflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und die von den Gästen innerhalb eines Tages zeitlich begrenzt besucht werden,

 

3.

Nachtpflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und deren Gäste den Tag in ihrer von der Nachtpflege getrennten Wohnung verbringen und

 

4.

Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet und deren Gäste entweder vorübergehend pflegebedürftig sind oder dauerhaft pflegebedürftig sind und vorübergehend in ihrer Häuslichkeit nicht gepflegt werden können.

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