(1) Mobile Unterstützungsdienste sind Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie entgeltlich Unterstützungsleistungen nach § 3 Absatz 1 erbringen.

 

(2) Mobile Unterstützungsdienste nach Absatz 1 unterliegen der Anzeigepflicht nach § 21, sofern sie ihre Leistungen regelhaft innerhalb eines oder mehrerer Wohn- und Unterstützungsangebote erbringen.

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