(1) 1Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die in der Regel auf ein umfassendes Leistungsangebot angewiesen sind. 2Ein umfassendes Leistungsangebot beinhaltet neben der Wohnraumüberlassung und hauswirtschaftlichen Versorgung eine ständige Verfügbarkeit von Fachkräften der Pflege, der sozialen oder pädagogischen Unterstützung. 3Sie überlassen den Nutzerinnen und Nutzern Wohnraum, bieten ihnen gleichzeitig Unterstützungsleistungen an oder nehmen maßgeblichen Einfluss darauf, von wem die Nutzerinnen und Nutzer Unterstützungsleistungen annehmen.
(2) 1Eine Pflege- und Betreuungseinrichtung liegt auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Unterstützungsleistungen und Verpflegung Gegenstand getrennter Verträge sind und die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer eingeschränkt ist, weil
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die Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung von bestimmten Anbietern in Anspruch genommen werden müssen, |
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die Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs oder ihrer Ausführung vorgegeben werden, |
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Leistungsanbieter von Unterstützungsleistungen oder Verpflegung und der Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. |
2Satz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung, wenn der Leistungsanbieter der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach §§ 19 und 20 nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit eine tatsächliche Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen oder Verpflegung besteht.
(3) 1Die Einstufung als Pflege- und Betreuungseinrichtung soll nicht erfolgen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer überwiegend in der Lage sind, einen Teil des Tages oder tageweise sowie nachts ohne persönliche Betreuung und Unterstützung zu leben. 2Wird das Wohn- und Unterstützungsangebot nicht als Pflege- und Betreuungseinrichtung eingestuft, ist eine Einstufung nach § 8 Absatz 3 zu prüfen.
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