(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.

 

(3) 1Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium[2] [Bis 31.07.2021: Bundesminister] der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich [Bis 31.07.2021: einen schriftlichen] [3] Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.07.2021.

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