(1) Der Präsident vertritt die Bundesnotarkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In den Sitzungen des Präsidiums führt der Präsident den Vorsitz.
(3) 1Das Präsidium erstattet dem Bundesministerium[2] [Bis 31.07.2021: Bundesminister] der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich [Bis 31.07.2021: einen schriftlichen] [3] Bericht über die Tätigkeit der Bundesnotarkammer und des Präsidiums. 2Es zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.
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